Sehr geehrte Frau Senatorin Busse,
ich wende mich an Sie im Namen der LIGA-Spitzenverbände und des VPK-Landesverbandes privater Träger mit der Feststellung, dass für die Anwendung laut der Senatsverwaltung lan-desweit „gültigen“ Sachkostenpauschale bei der Kalkulation der Entgelte in Angeboten des Betreuten Jugendwohnens und auch in anderen stationären Angeboten der Jugendhilfe die vertragliche Grundlage fehlt.
Das Land Berlin legte im September 2020 in der Sitzung des Ausschusses Entgelte einen Vermerk mit einem geschichtlichen Überblick über die Sachkostenpauschale vor, die auf 1995 zurückgeht (s. Anlage).
Die Aushandlung und Festlegung einer landesweit gültigen Pauschale wäre Gegenstand des Landesrahmenvertrages (§ 78 f SGBVIII) und obliegt den mit diesem Vertrag konstituierten Gremien. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf Tz. 23.4 des Berliner Rahmenvertrages Jugendhilfe (BRV Jug). Dort ist geregelt, dass zu den Aufgaben der Vertragskommission Ju-gend gehört, unter anderem Regelungen zur Pauschalierung von Entgelten und Richtwerten für einzelne Kostenarten und -gruppen festzulegen.