Bewertung ausgewählter Paragrafen und einzelner Textpassagen
D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter
Zur besseren Verständlichkeit der Ausführungen empfehlen wir eine Umformulierung des Substantivs „Durchstieg“ in „Umorientierung“ bzw. „Umstieg“. . Ferner erscheint uns die Formulierung „….. da übli-cherweise beruflich weiterentwicklungsarme Tätigkeitsfeld auf unkomplizierte Weise durch….“ ver-ständlicher und angebracht.
Aufgrund der Tatsache, dass Personen in bestehenden Arbeitsverhältnissen im Bereich der Pflegefachassistenz in Berlin vornehmlich weiblich sind, wird mit der Schaffung dieser Ausbil-dung unter Beachtung der Voraussetzungen für den Durchstieg Umstieg in die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz für die weiblichen Auszubildenden eine Möglichkeit geschaffen, da üblicherweise berufliche weiterentwicklungsarme Tätigkeitsfeld auf relativ simple unkom-plizierte Weise durch Weiterqualifizierung in den Fachkräfteberuf zu verlassen.
Die Anmerkung, die Attraktivität dieses Berufsfeld würde „vor allem für weibliche Beschäftige steigen“, die sowieso den größten Anteil der beruflichen Pflegearbeit leisten, widerspricht dem Ansatz einer Gleichstellung der Geschlechter in der Pflegebranche. Der Ansatz, eine höhere Qualifizierung zu er-reichen, ist allerdings nachvollziehbar.
Artikel 1 Gesetz über die Berufe der Pflegefachassistenz im Land Berlin (Pflegefachassistenz-gesetz – PflFAG)
§ 3 Anerkennung gleichwertiger Abschlüsse
Die Zielrichtung der generellen Anerkennung einer auf gesetzlicher Grundlage erteilten Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung in anderen Bundesländern ist nicht nur zu begrüßen, sondern die Grundvoraussetzung des ASMK Beschlusses 2012.
Die Engführung auf den Begriff Pflegefachassistenz wirft die Frage auf, wie damit umzugehen sein wird, wenn andere Bundesländer eine andere Berufsbezeichnung für die „Assistenzausbildung“ ge-wählt haben. Bereits mit Absatz 1 sollte eine bürokratische Überprüfung des Einzelfalls ausgeschlos-sen werden. Andernfalls würde daraus ein hoher bürokratischer Aufwand folgen, der die allgemeine Anerkennung und eine einfache Durchlässigkeit konterkariert.
§ 6 Abs. 3 „Ausbildungsziel“
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit § 6 der deutsche Qualifikationsrahmen, der dem bereits älte-ren Beschluss der Bundesländer aus dem Jahr 2012 zur Ausbildung von Pflegeassistenten zugrunde liegt, in den Interpretationen der Begrifflichkeiten wie beispielsweise „Anleitung“ oder „Mitwirkung“ un-klar bleibt.
Zu Absatz 3: Die LIGA erkennt die Orientierung am Pflegeberufegesetz an, jedoch sind die Formulie-rungen zu präzisieren: „Die Ausbildung soll insbesondere:“
Zu „1. Unter Steuerungsverantwortung einer Pflegefachperson zur selbstständigen Wahrneh-mung dazu befähigen:“
Zu 1. a) gemäß der aktuellen Begrifflichkeiten wird geraten den Begriff „Grundpflege“ durch „körperbezogene Pflegemaßnahmen“ zu ersetzen
zu 1. b): Gemäß des gültigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist „Biographie und Pflege“ durch „der Pflege- und Betreuungsplanung“ zu korrigieren und die Ergänzung nach „die eigenen Tä-tigkeiten“ die Worte „und relevanten Beobachtungen“ anzufügen.
zu 1. c) Als Alternative zur „Grundversorgung“ sollte einheitlich von „Pflege und Betreuung“ gesprochen werden, sowie den Begriff der „Versorgungshandlung“ durch „Pflegehandlungen“ ersetzen werden.
zu 2. „unter Anleitung und Überwachung einer Pflegefachperson dazu befähigen:“
zu 2. a) Der Umfang der möglichen Tätigkeiten, die die zukünftige Pflegefachassistenz im Rahmen der Behandlungspflege erbringen kann, sollte nicht im Vorfeld eingegrenzt werden.
Zu 3. Die besondere da doppelte Aufführung der „Anwendung von Assessmentinstrumenten“ wäre besonders zu begründen oder redaktionell eine der beiden Aufführungen zu streichen (Titel des Gliederungspunktes 3. „unter Anleitung und Aufsicht einer Pflegefachperson Asses-smentinstrumente anzuwenden“ ist redundant zu den Inhalten des Punkts 2d) )
§7 Dauer, Struktur und Durchführung der Ausbildung
Zu Abs 1:
Wir empfehlen, die Festlegung der Ausbildungsdauer dringend abzuwägen und bei 18 Monaten aus-führlicher zu begründen, da
- die Wirkung der Anerkennung aller mehrheitlichen 12-monatigen Ausbildungen in anderen Bundesländern abzuwägen ist,
- die Kostenwirkung für die Pflegebedürftigen oder Bewohnenden sich allein dadurch noch-mals erhöht.
- im Projekt im OSZ bei den 18 Monaten noch ein Schulabschluss integriert war, der die Ausbildungsdauer begründete.
Ferner sollte die Art der Abschlussprüfung (mündlich, schriftlich, praktisch) bereits an dieser Stelle be-nannt sein.
Zu Abs. 4
Hier wird explizit von „Kooperationsverträgen“ gesprochen. Im weiteren Verlauf sollte statt „Vertrag“ oder „Vereinbarung“ dieser Terminus konsequent weiter verwendet werden (Vgl. u.a. § 9 Abs 3 „Ver-einbarungen“)
Zu Abs 5. Satz 3
Die Zulassung ambulanter Dienste als Träger der praktischen Ausbildung mit Versorgungsvertrag nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 SGB XI wird begrüßt.
Es fehlt jedoch der Verweis in Abs. 5 „… Einrichtungen der Akut und Langzeitpflege…“, dass hier die ambulanten Dienste miteingeschlossen sind. Der Terminus Langzeitpflege wird üblicherweise nur für stationäre Pflegeeinrichtungen genutzt.
Zu Abs 6. Praxisanleitung
Die zu gewährleistende Praxisanleitung wird fachlich befürwortet. Die Vorgabe, analog zur generalisti-schen Fachkraftausbildung eine Praxisanleitungszeit von 10 % gesetzlich zu verankern, ist in der Pra-xis jedoch derzeit nicht umsetzbar, wenn sie die gleichen Anforderungen an qualifizierte Praxisanlei-ter*innen beinhaltet. Dies gilt insbesondere für die ambulante Pflege, die derzeit die Ausbildungszah-len der Fachkraftausbildung zu limitieren scheint. In der generalistischen Ausbildung darf die Anleitung anteilsweise auch von berufserfahrenen Pflegehilfskräften durchgeführt werden.
Hilfsweise sollten die Vorgaben dahingehend konkretisiert werden, mit welchem Pflegepersonal die Praxisanleitung durchzuführen ist. Angesichts der Gleichzeitigkeit beider Ausbildungen wäre z.B. eine Differenzierung der Praxisanleitung bei der Pflegefachassistenz empfehlenswert, um eine direkte Kon-kurrenz zu Praxisanleitenden der 3-jährigen Fachkraftausbildung zu vermeiden.
Besondere Berücksichtigung müssen die reinen SGB XI Pflegedienste erfahren, die in die Fachassis-tenzausbildung einbezogen werden können, in der Fachkraftausbildung allerdings keine Rolle spielen. Sie müssen daher bisher keine Praxisanleiter*innen vorhalten.
Wichtig ist zudem, dass eine Finanzierung der Kosten der Praxisanleitung derzeit nicht sichergestellt ist bzw. wäre. Wir bitten hierzu die weiteren Ausführungen bei §47 zu beachten.
Grundsätzlich empfehlenswert wäre eine generelle Definition des Terminus „Praxisanleitung“.
§ 9 Träger der praktischen Ausbildung
In Absatz (4) sollte der letzte Satz zum besseren Verständnis wie folgt geändert werden: „Die Pflege-schule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrags „durch“ den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.“
§10 Mindestanforderungen an Schulen
Eine Formulierung von weiteren Mindestanforderungen in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist zu begrüßen. Es sollte hierbei auf eine Engführung der Anforderungen verzichtet werden. Denn die derzeitige Auslegung der definierten Anforderungen schränken die Bewerberinnenauswahl vor dem Hintergrund eines bestehenden Lehrermangels (Masterabschluss) bereits unangemessen ein.
§ 11 Gesamtverantwortung der Schule
In Absatz 1 sollte nach der Formulierung „des Unterrichts mit.“, die Worte „dem Träger“ der prakti-schen Ausbildung ergänzt werden.
§ 12 Externenprüfung
Die Auffangregelung für Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz wird ausdrücklich begrüßt. Wir empfehlen zusätzlich in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz eine wirkungsgleiche Zwischen-prüfung als Angebot für Auszubildende zu integrieren. So kann Auszubildenden nach dem Pflegeberu-fegesetz eine Sicherheit und Perspektive gegeben werden. Unsere praktischen Ausbildungserfahrun-gen in vielen Berufsfeldern zeigen, dass ein konstruktiver Umgang mit höheren Abbrecherquoten wichtig ist und kurzfristige Alternativen für jungen Menschen ermöglicht werden sollten. Zu wissen, dass man auch, wenn man die Zwischenprüfung nicht schafft, eine abgeschlossene Ausbildung erhal-ten kann, motiviert die Ausbildung zu beginnen und sorgt für höhere Ausbildungszahlen.
Korrekturvorschlag der Bedingung unter Abs. 1 Ziffer 1.:
- Ersetzung „und sie abbricht,“ durch „und diese abbricht“
- Streichung „wenn sie die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Umfang des ersten und zweiten Ausbildungsdrittels absolviert hat und diese abbricht“
- Es ist davon auszugehen, dass für diesen Fall die Unterstützung und Begleitung durch den Träger der praktischen Ausbildung gegeben ist, so dass auf Praxisebene hinrei-chende Grundlagen für die Prüfungszulassung bereits bestehen.
§ 13 Zugangsvoraussetzungen
Die doppelte Verneinung „nicht gesundheitlich ungeeignet“ hemmt den Lesefluss und sollte in „ge-sundheitlich geeignet“ geändert werden.
Der gesamte Absatz 1 ist schwer verständlich und gibt nur unzureichend das eigentliche Regelungs-ziel wieder:
„können auf die Dauer der Ausbildung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden, dass die Hälfte der Maßnahme- oder Ausbildungszeit der abgeschlossenen Vor- oder Ausbildungsmaßnahme als durchgeführt angesehen wird, höchstens aber bis zur Hälfte der Gesamtdauer der Ausbildung nach diesem Gesetz.“
§ 16 Ausbildungsvertrag
Abs. 2 Satz 9: „Höhe der Ausbildungsvergütung nach § 20“ ist durch § 19 zu ersetzen.
§ 17 Pflichten des Ausbildungsträgers
In Absatz 1 sollte unter 4. das Wort „Fachbücher“ durch „Fachliteratur“ ersetzt werden.
Unter 5. sollte am Ende des Satzes eine Erweiterung wie bspw. „und organisatorisch zu ermöglichen“ aufgenommen werden.
§ 18 Pflichten der Auszubildenden
Aufgrund der negativen Konnotation des Verbes „bemühen“ empfehlen wir die Nutzung eines anderen Verbs, wie z.B. „einbringen“ oder „beteiligen“.
§ 19 Ausbildungsvergütung und Sachbezüge
Abs. 1 angemessene Ausbildungsvergütung ist näher zu definieren, da eine Ausbildung auf QN 3 ein neues Berufsfeld darstellen wird.
§ 20 Probezeit
Die Abweichung der üblichen Dauer von sechs Monaten Probezeit erfordert eine gute Begründung. Wir sprechen uns aufgrund der Einheitlichkeit sowie der gängigen Rechtsauffassung ausdrücklich für eine sechsmonatige Probezeit aus, so dem keine anderslautenden tarifvertraglichen Verpflichtungen entgegenstehen. Die Begründung einer Orientierung an der Ausbildungsdauer zeigt zwar die gewollte Flexibilität, jedoch sollte der Gesetzestext eindeutig sein.
§ 25 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossene Ausbildungen
Die in Absatz 4 nur auf Antrag zu gewährende gesonderte Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit (…) soll grundsätzlich ausgestellt werden. Dies dient für die Auszubildenden als Si-cherheit und ist dann auch an anderer Stelle nutzbar. Bspw. bei Umzug innerhalb des Geltungsbe-reichs, aber in andere Länderzuständigkeiten.
§26 Begriffsbestimmungen
Der in Absatz 6 eingeführte Begriff „Aufnahmestaat“ kommt an keiner weiteren Stelle der Gesetzes-vorlage vor. Er kann daher entfallen – falls es nicht zwingende Gründe dafür gibt, ihn hier, auch ohne Bezug zum Thema, zu definieren.
§ 32 Anpassungsmaßnahmen
Es wird gebeten nach Abs. 2 einen weiteren Absatz einzufügen: “Als Anpassungsmaßnahmen gelten Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge“
Dieses ermöglicht, den nachfolgenden Paragrafen verständlicher zu formulieren.
§ 39 Berechtigung zur Dienstleistung
s. Anmerkung zu § 13
§ 43 Rechte und Pflichten (…)
Der erste Satz in Absatz 1 ist nicht zu verstehen. Ggf. muss das Wort „einen“ nach dem ersten Komma entfernt werden.
Absatz 2 scheint im Widerspruch zu § 57 Ordnungswidrigkeiten zu stehen. Es wird um Klarstellung gebeten.
§ 47 Grundlagen der Finanzierung
zu Abs. 2 „Der Träger der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Kosten der Aus-bildungsvergütung in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigen.“
a) Diese Regelung führt dazu, dass Einrichtungen, die ausbilden, höhere Zuzahlungen von dem versorgten Personenkreis einfordern müssen als Betriebe, die nicht ausbilden. Die LIGA emp-fiehlt ausdrücklich eine Nachbesserung, die eine solidarische Finanzierung vergleichbar der generalistischen Pflegeausbildung über einen Ausbildungsfonds ermöglicht.
b) Für den Träger der praktischen Ausbildung entstehen neben dem Personalaufwand der Aus-bildungsvergütung weitere Kosten. Dies betrifft insbesondere die geforderte 10-prozentige Freistellung der Praxisanleitung. Nur bei der Ausbildung im vollstationären Bereich im Umfang der Regelungen nach §85 Absatz 9-11 SGB XI werden diese zusätzlichen Kosten über die Pflegekassen bzw. bei weiterhin gedeckelten Pflegesachleistungen von den BewohnerInnen finanziert.
c) Es fehlt eine Regelung, wie die weiteren Kosten der Ausbildung in anderen Umfängen als nach § 85 Abs. 9-11 SGBXI finanziert werden können. Eine Finanzierung nach §82a SGB XI bezieht sich ausschließlich auf die Kosten der Ausbildungsvergütung. Die LIGA fordert daher auch hier eine Anpassung hin zu einer gemeinschaftlichen Finanzierung der weiteren Ausbil-dungskosten vergleichbar der generalistischen Pflegeausbildung. Alternativ wäre mindestens eine Regelung auf Landesebene herzustellen, die eine Refinanzierung dieser weiteren Kosten über die Pflegesätze ermöglicht.
§48 Schulkosten
Die Formulierung „nach Maßgabe des Haushaltes“ ist zu streichen.
Hilfsweise ist bei allen Anforderungen zu ergänzen „nach Maßgabe der Zahlungskraft älterer Men-schen“.
§ 50 Statistik, Verordnungsermächtigung
Die Einführung einer jährlichen Statistik erscheint zielführend und wird begrüßt, wenn damit zugleich eine jährliche fachöffentliche Berichtspflicht verbunden wird. Für den Erfolg der Ausbildung ist eine ausführliche Analyse der Entwicklung für die Planungen und Angebote aller Beteiligten ausschlagge-bend.
Vorgeschlagen wird die Ergänzung „Die zuständige Senatsverwaltung erstellt jährlich einen Bericht zur Ausbildung Pflegefachassistenz im Land Berlin mit Angaben zu ….“ an das Abgeordnetenhaus von Berlin.