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Stellungnahme zum verabschiedeten Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Der durch das Kabinett am 28.06.2016 verabschiedete Entwurf zum Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG)  führt zu umfangreichen Leistungseinschränkungen für den Personenkreis der Menschen mit Behinderungen und verschlechterten Unternehmensbedingungen der Leistungserbringer der Freien Wohlfahrtspflege.

Menschen mit Behinderung und deren Interessenverbände sehen sich in erster Linie mit den Sparbestrebungen der Länder und Kommunen konfrontiert. Verbesserungen sind dagegen jedoch nur vereinzelt zu finden.

Damit verstößt der Entwurf zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) nach unserer fachlichen Einschätzung massiv gegen die für Deutschland verbindlichen Regelungen der UN- Behindertenrechtskonvention.

Insbesondere die mit dem neuen Gesetz verbundenen Einschränkungen gegenüber der aktuellen Rechtsposition von Menschen mit Behinderungen können wir nicht hinnehmen.

A. Daher sind u.a. folgende Aspekte des vorliegenden Gesetzentwurfes vollständig inakzeptabel:

1. Einschränkung des leistungsberechtigten Personenkreises
- Definition von erheblicher Teilhabeeinschränkung bei der Beeinträchtigung von fünf bzw. drei von neun Lebensbereichen (ICF) bzw. vergleichbarem Unterstützungsumfang
- Leistungseinschränkungen durch unvollständige Definition der ICF-Lebensbereiche  nach bisherigem Entwurf der Eingliederungshilfeverordnung

2. Vorrang der Pflege gegenüber der Eingliederungshilfe im bisher ambulanten Bereich
- Beweislast für Vorrang von Eingliederungshilfe
- Leistungseinschränkung durch Wegfall erforderlicher Pflegeleistungen neben Teilhabeleistungen im betreuten Einzelwohnen und Begrenzung auf § 266,- EUR in Wohngemeinschaften

3. Verpflichtendes Poolen
- Bei objektiver Zumutbarkeit Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechtes des Menschen mit Behinderung
- Gefahr der „Stationierung“ durch gleichzeitigen Wegfall des Grundsatzes „ambulant vor stationär“

4. Nichtqualifizierte Assistenz bei stellvertretender Ausführung der Eingliederungshilfe
- Generalisierte Vorgabe des Einsatzes von Nichtfachkräften für die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie zur Begleitung, ohne dass der personenbezogene Bedarf berücksichtigt wird.

B. Neben diesen Verschlechterungen zum Status Quo enthält der Gesetzentwurf auch positive Absichten. Damit sich die propagierten Verbesserungen überhaupt entfalten können, sind u.a. folgende grundlegende Änderungen notwendig:

1. Anrechnung von Einkommen und Vermögen
- Positive Entwicklungen im SGB IX (neu) werden durch Regelungen in der Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe ausgehebelt.
- Der Paradigmenwechsel, Teilhabeleistungen aus der Sozialhilfe herauszulösen, ist erst konsequent bei vollständigem Verzicht auf Einkommens- und Vermögensheranziehung.

2. Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen
- Dieser Schritt in die richtige Richtung bringt Gefahren von Leistungslücken mit sich:
- Wegfall des Barbetrags zur persönlichen Verfügung
- Fehlende Kriterien zur Abgrenzung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen sowie der Zuordnung der Leistungszuständigkeit für Mehrbedarfe
- Keine vollständige Refinanzierung der Kosten bisher stationärer Einrichtungen

3. Bundeseinheitliches ICF-basiertes Instrument zur Bedarfserfassung
- Einheitliche Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen können nur herbeigeführt werden, wenn nicht jedes Bundesland ermächtigt wird, eigene Instrumente zu entwickeln.

4. Wirksamkeitsprüfung der Leistung
- Die Messung von Wirksamkeit bedarf wissenschaftlich valider Erkenntnisse. Diese sind aktuell nicht vorhanden.

5. Unabhängige Beratung
- Beratung kann nur erfolgreich etabliert werden, wenn deren Finanzierung ohne zeitliche Befristung sichergestellt ist.

C. Im Gesetzesentwurf unberücksichtigt geblieben sind u.a. folgende notwendigen Anpassungen an die UN-BRK:

1. Zugang aller Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ohne Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung

2. Volle Inanspruchnahme von Pflegeleistungen in bisher stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe

3.  Leistungen zur Teilhabe sind im Geltungsbereich des BTHG allen Menschen mit erheblichen Beeinträchtigungen zur Verfügung zu stellen. Flüchtlinge und Asylbewerber mit Beeinträchtigungen dürfen nicht ausgeschlossen sein.


Die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin sieht große Teile des Kabinettsentwurfs zum Bundesteilhabegesetz, v. a. auch in Zusammenhang mit dem Kabinettsentwurf zum Pflegestärkungsgesetz (PSG) III, sehr kritisch.

Zwar gibt es Verbesserungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere bei der Anrechnung von Vermögen. Der vorgesehene Vorrang der Pflege in der eigenen Häuslichkeit hingegen wird Menschen mit Behinderungen vielfältig vor erhebliche Probleme stellen. Hinzu kommen im stationären Bereich aufgrund des vorgesehenen Strukturwandels viele Unsicherheiten und Unwägbarkeiten für die betroffenen Menschen. Die Stellung der Leistungsträger wird durch den Referentenentwurf wesentlich gestärkt, insbesondere auch im Vertragsrecht.
Auf Seiten der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin als Verbände der Leistungserbringer überwiegen die Unsicherheiten über die zukünftige Erbringung von Teilhabeleistungen sowohl in fachlicher als auch in leistungsrechtlicher Hinsicht.

Wir empfehlen daher, das weitere parlamentarische Verfahren im o.g. Sinne kritisch zu begleiten und stehen für Fragen und Gespräche gern zur Verfügung.

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