C. Im Gesetzesentwurf unberücksichtigt geblieben sind u.a. folgende notwendigen Anpassungen an die UN-BRK:
1. Zugang aller Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ohne Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
2. Volle Inanspruchnahme von Pflegeleistungen in bisher stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe
3. Leistungen zur Teilhabe sind im Geltungsbereich des BTHG allen Menschen mit erheblichen Beeinträchtigungen zur Verfügung zu stellen. Flüchtlinge und Asylbewerber mit Beeinträchtigungen dürfen nicht ausgeschlossen sein.
Die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Berlin sieht große Teile des Kabinettsentwurfs zum Bundesteilhabegesetz, v. a. auch in Zusammenhang mit dem Kabinettsentwurf zum Pflegestärkungsgesetz (PSG) III, sehr kritisch.
Zwar gibt es Verbesserungen für Menschen mit Behinderung, insbesondere bei der Anrechnung von Vermögen. Der vorgesehene Vorrang der Pflege in der eigenen Häuslichkeit hingegen wird Menschen mit Behinderungen vielfältig vor erhebliche Probleme stellen. Hinzu kommen im stationären Bereich aufgrund des vorgesehenen Strukturwandels viele Unsicherheiten und Unwägbarkeiten für die betroffenen Menschen. Die Stellung der Leistungsträger wird durch den Referentenentwurf wesentlich gestärkt, insbesondere auch im Vertragsrecht.
Auf Seiten der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin als Verbände der Leistungserbringer überwiegen die Unsicherheiten über die zukünftige Erbringung von Teilhabeleistungen sowohl in fachlicher als auch in leistungsrechtlicher Hinsicht.
Wir empfehlen daher, das weitere parlamentarische Verfahren im o.g. Sinne kritisch zu begleiten und stehen für Fragen und Gespräche gern zur Verfügung.