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Stellungnahme des LIGA-Fachausschusses Psychosoziale Hilfen

Berlin, 06.Januar 2019

Wir teilen einige Forderungen uneingeschränkt!

Auch wir würden begrüßen, wenn im Rahmen der Weiterentwicklung der Steuerungsgremien die Mitarbeit von „qualifizierten Peers“ systematisch etabliert würde. Dazu würde es unserer Auffassung nach auch gehören, dass das Land Berlin Wege findet, wie die angemessene Vergütung der teilnehmenden Peers sichergestellt werden kann.

Das Beratungs- und Unterstützungsangebot der Steuerungsgremien sollte für jeden potentiellen Leistungsberechtigten offen sein. Voraussetzung für die Beratung im Steuerungsgremium ist eine Antragsstellung auf Leistungen zur Teilhabe (Eingliederungshilfe) im Bezirksamt. Die Steuerungsgremien sollten auch in Zukunft nicht die vorhandenen Beratungsangebote, wie die der Kontakt- und Beratungsstellen, die Beratungen durch Selbsthilfeorganisationen oder die Beratung und Unterstützung durch die Ergänzenden unabhängigen Beratungsstellen (EUTB) ersetzen.

Die Steuerungsgremien dürfen das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nicht einschränken. Das war und ist auch nicht ihre Aufgabe. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten ist in der Vergangenheit an Grenzen gestoßen, wenn die gewünschte Leistung aus Kapazitätsgründen nicht verfügbar war. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn kein Wohnraum zur Verfügung steht und/oder personelle Ressourcen des gewünschten Anbieters nicht ausreichen. Die Steuerungsgremien sehen ihre Aufgabe gerade darin, auch in diesen Fällen eine Möglichkeit, alternative Angebote anzubieten und die Menschen nicht (ganz) ohne Leistungsangebot zu lassen (z.B. durch Aufnahme auf eine Warteliste).

Auch das Erfordernis, auf andere Beratungsangebote zu verweisen, insbesondere durch Selbsthilfegruppen und die EUTB, teilen wir vollständig. Allerdings sind wir der Auffassung, dass dies in der Regel bereits vor der Beratung in den Steuerungsgremien erfolgen sollte. Außerdem sind die Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 106 Abs. 4 bereits jetzt gesetzlich verpflichtet, die Leistungsberechtigten u.a. auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung hinzuweisen.

Wir teilen auch das Anliegen, dass sichergestellt werden muss, dass Leistungsberechtigte eine Person ihres Vertrauens zu den Beratungen der Steuerungsgremien hinzuziehen können, sofern sie selbst an der Beratung teilnehmen. Wir regen an, auch die ausdrückliche Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens der Leistungsberechtigten an der Beratung im Steuerungsgremium zu beteiligen, wenn die leistungsberechtigte Person selbst nicht teilnehmen will.

Allerdings teilen wir nicht die Auffassung, dass eine Beratung im Steuerungsgremium erst nach Abschluss der Ermittlung des individuellen Bedarfs erfolgen darf. Zweifelsfrei sollte dies der Regelfall sein. Es muss aber beteiligten Akteuren möglich sein, Menschen mit unklarem Hilfebedarf in den Steuerungsgremien vorzustellen, um eine qualifizierte Beratung über die möglichen weiteren oder alternativen Leistungen zu erhalten. Nicht jeder Bedarf führt automatisch zu Leistungen der Eingliederungshilfe. Es gibt auch Leistungen, z.B. zur Behandlung oder zur Beratung, deren Steuerung bisher nicht Aufgabe der Steuerungsgremien in Berlin war.

Wir möchten uns aber gegen die Begriffe der „Sonderbehandlung“ und der „institutionellen Diskriminierung“ verwahren. Die Steuerungsgremien wurden zu einer Zeit etabliert, als einige Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen eben gerade keine Leistungen erhielten. Entweder weil die Kapazitäten nicht ausreichten oder (auch) weil Leistungsberechtigte Verhaltensäußerungen zeigten, die bei den Anbietern von Leistungen unerwünscht waren. Die Steuerungsgremien haben zu keiner Zeit das Ziel gehabt, das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten einzuschränken.
Sondern – im Gegenteil – das Ziel war (und ist), das Auswahlrecht der Leistungserbringer zu beschränken. Denn die Leistungsanbieter wurden verpflichtet, sich an der bezirklichen Versorgungsverpflichtung zu beteiligen und gemeinsam sicherzustellen, dass kein leistungsberechtigter Mensch wegen Art oder Schwere der Beeinträchtigung oder dem Umfang des Bedarfs von Leistungen ausgeschlossen werden kann.

Ein Verzicht auf eine Art der Steuerung des Leistungsangebots würde das Auswahlinteresse und die Gestaltung von Ausschlusskriterien der Leistungserbringer deutlich stärken und damit das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten teilweise und manchmal (personenbedingt) ins Leere laufen lassen. Wie häufig dies deutschlandweit noch zu beobachten ist, lässt sich sehr deutlich im Vergleich von Regionen (Städten, Landkreisen) mit und ohne Hilfeplankonferenzen (Anm.: Hilfeplankonferenzen sind im Rest Deutschlands die übliche Bezeichnung für Gremien, die in Berlin „Steuerungsgremien“ heißen.) zeigen. Zum Beispiel: wenn es sich um die Unterstützung und Begleitung von Menschen aus dem Maßregelvollzug handelt.

In dem Buch von Peter Mannsdorf „Das verrückte Wohnen“ ist wunderbar nachzulesen, wie sich die Auswahlverfahren von Leistungsanbietern in früheren Jahren angefühlt haben. Wir als Verbände von Leistungserbringern möchten Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen derartige Auswahlverfahren nicht wieder zumuten.

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Fachausschuss Psychosoziale Hilfen_06.01.2019.pdf

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