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Stellungnahme der Wohlfahrtsverbände zur Novelle der Schiedsstellenverordnung

Berlin, den 13.03.2025

Für beide genannten Schiedsstellen:
Es besteht der Bedarf einer regelmäßigen Information der Schiedsstellenmitglieder über anliegende Schiedsstellenverfahren, einschließlich des Eingangsdatums der Anträge. Daher bitten wir darum, dass die Geschäftsstelle den Mitgliedern der Schiedsstelle quartalsweise eine Liste mit den vorliegenden Anträgen sowie deren Bearbeitungsstand vorlegt. Ein entsprechender Absatz im Gesetzestext könnte wie folgt lauten:

„Die Schiedsstellenmitglieder werden quartalsweise, in Form einer Übersichtsliste, durch die Geschäftsstelle der Schiedsstelle über die vorliegenden Anträge, deren Eingangsdatum und deren Bearbeitungsstand informiert. Die Übermittlung der Liste kann elektronisch erfolgen.“

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Schiedsstellenverfahren in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet werden. Hierzu ist ein entsprechender Passus zu ergänzen. Die Verschiebung eines bereits angesetzten Verhandlungstermins soll nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien erfolgen können. Die Praxis, eine Verschiebung einseitig durch den Schiedsstellenvorsitz anzuordnen, ohne Anhörung des Antragstellers und auf einseitigen Antrag einer Vertragspartei, soll durch die Verordnung explizit ausgeschlossen werden.

§ 81 SGB XII:
Wir weisen darauf hin, dass in § 2 die männliche Form des/der Vorsitzenden verloren gegangen ist und entsprechend ergänzt werden sollte. Darüber hinaus sind weitere redaktionelle Korrekturen notwendig: In der neuen Fassung auf Seite 7 fehlt das Paragraphenzeichen bei „§ 81“. Zudem enthält in § 3 (3) auf Seite 9 der Begriff "nebenberufliche Tätigkeit" einen Fehler (ein "t" fehlt).

§ 133 SGB IX:
Es wird angemerkt, dass für die geplante Änderung der Verordnung offenbar eine veraltete Version als Grundlage genutzt wurde. Beispielsweise sieht § 9 in der aktuellen Fassung nur noch eine dreifache Ausfertigung vor. Der Gesetzestext sollte vor Abschluss entsprechend insgesamt geprüft werden.
Zudem ist eine redaktionelle Anpassung erforderlich: Im letzten Satz von § 9 sollte das Anführungszeichen gestrichen werden.

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Stellungnahme der Wohlfahrtsverbände zur Novelle der Schiedsstellenverordnung

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