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Stellungnahme der LIGA Berlin zum Referentenentwurf „Berliner Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Berlin, 28.04.2026

I. Grundsätzliche Bewertung
Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin (LIGA) begrüßt ausdrücklich, dass das Land Berlin mit dem vorliegenden Entwurf bisherige Regelungslücken des Berliner Ausführungsgesetzes (SchwBG) zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) schließen möchte. Der Entwurf enthält sinnvolle Elemente insbesondere im Bereich der Qualitätssicherung sowie des Auswahl- und Vergabeverfahrens. Die Berücksichtigung des Themenkomplexes “häusliche und sexualisierte Gewalt” in den Qualifikationsanforderungen für Beratungsstellen nach dem SchKG begrüßen wir.

Jedoch weist der Entwurf gravierende strukturelle und systematische Lücken auf, die im bundesweiten Vergleich von Ausführungsgesetzen und Verwaltungsvorschriften auffallen.

Wesentliche Probleme betreffen: (1) eine unangemessene und unverständliche Engführung auf die Schwangerschaftskonfliktberatung, (2) unzureichende Qualitätsindikatoren, (3) erhebliche Defizite und Risiken in der vorgesehenen Finanzierung sowie (4) das vollständige Fehlen einer gesetzlichen Zielbestimmung zur Sicherstellung eines ausreichenden, wohnortnahen und pluralen Beratungsangebots. Insbesondere bei diesen zentralen Punkten sieht die LIGA erheblichen fachpolitischen Klärungs- und Nachsteuerungsbedarf. Die Umsetzung des Entwurfs würde die bisherige Versorgungslandschaft in Ihrer Struktur und damit die Versorgungssicherheit ratsuchender Personen im Land Berlin insgesamt gefährden.

Im Folgenden wird die Bewertung systematisch anhand der Paragrafen des Referentenentwurfs dargestellt. In die Bewertung wurden auch die Prüfergebnisse des Berliner Rechnungshofs aus dem Jahr 2017(¹) zur Bedarfsermittlung und Finanzierung der Beratungsstellen auf Grundlage des SchKG einbezogen.

Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Teile 1 bis 3 des Referentenentwurfs, da diese die allgemeinen Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 3 SchKG und die Konfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG betreffen.

II. Bewertung der einzelnen Regelungsbereiche
Teil 1: Allgemeine Vorschrift
§ 1 Regelungsgegenstand

Grundsätzlich wird im Referentenentwurf zwischen “Beratungsstellen nach § 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes” und “Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen” unterschieden. Intention des SchKG war es jedoch, ein umfassendes Beratungsangebot zu schaffen, in dem u.a. auch zum Schwangerschaftskonflikt beraten wird. Die Formulierung in der vorliegenden Form stellt aus Sicht der Verbände eine Engführung auf das Beratungsangebot im Konflikt dar, die den Anforderungen des Bundesrechts an die Länder nicht Stand hält (Auftrag aus §§ 3, 4 und 8 SchKG). Die Beratungsangebote nach § 2 SchKG sind die grundlegenden Beratungsangebote aller Beratungsstellen auf Grundlage des SchKG. Dementsprechend vermissen wir im Referentenentwurf den grundsätzlichen Bezug auf die Beratungsinhalte nach § 2 SchKG.

Teil 2: Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
§ 2 Anerkennung

Dieser Paragraf bezieht sich ausschließlich auf die Konfliktberatung. Dies ist im Vergleich zum bisherigen Ausführungsgesetz keine Neuerung. Neu wäre allerdings das Wegfallen der Anzeigepflicht.² Die Senatsverwaltung listet alle Beratungsstellen (§ 3 SchKG und § 8 SchKG) abrufbar auf und bietet so ratsuchenden Männern, Frauen und Familien eine wichtige Informationsgrundlage. Mit dem Wegfall dieser Regelung verlöre die Senatsverwaltung den Überblick über die Beratungslandschaft und damit auch die Möglichkeit der Steuerung. Zudem könnten Tür und Tor geöffnet werden für das Entstehen von Beratungsstellen mit dem Label “Schwangerschaftsberatungsstelle”, ohne, dass dem Senat hierzu Kenntnisse vorlägen. Ratsuchenden Bürger:innen wäre nicht mehr transparent, in welcher Beratungsstelle sie sich auf bestimmte Qualitätsanforderungen verlassen können. Insbesondre im Hinblick auf Relevanz und Notwendigkeit der Schwangerschaftskonfliktberatung im Rahmen der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs gem. § 218a StGB ist dies höchst problematisch. Auch
für das Monitoring der umfassenden Beratungsleistung nach § 2 sowie §§ 5-7 SchKG würden entsprechende Daten zur Anzahl von Beratungsfachkräften ohne ein Anzeigen fehlen.

Daher plädiert die LIGA dafür, mindestens die bisherige Verpflichtung zum Anzeigen von Beratungsstellen nach § 3 SchKG beizubehalten. Um missbräuchliche Nutzung des Labels “Schwangerschaftsberatungsstelle” zu verhindern, wäre es darüber hinaus wünschenswert, dass auch Beratungsstellen mit ausschließlicher Beratung nach § 2 SchKG, die öffentlich gefördert werden, durch die Anerkennungsbehörde anerkannt sowie im Verzeichnis aufgenommen werden müssen.

Darüber hinaus befürwortet die LIGA die deutlich sichtbare Kenntlichmachung der Anerkennung als offizielle und geförderte Beratungsstelle auf der Website und in Publikationen der Beratungsstellen (wie z.B. Flyer).

Zudem fehlt im Entwurf eine Regelung zur Überprüfung von Beratungsstellen.

Vollständig fehlt der Ausschluss der Vorteilsnahme, da gemäß vorliegendem Entwurf die Verquickung von Beratungsleistung und Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nicht explizit ausgeschlossen wird (die Inhalte des bisherigen § 5, Absatz 2 SchwBG wurden
ersatzlos gestrichen). Die LIGA empfiehlt nachdrücklich, dies entsprechend rückgängig zu machen; mindestens wünschenswert wäre ein Verweis auf § 9 Absatz 4 SchKG.

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
Es fehlt, dass Sprechstunden öffentlich bekannt gegeben werden müssen.
Die LIGA begrüßt die Festlegung von Standards und schlägt gleichzeitig vor in § 3, Absatz 2 Satz 2 die Formulierung „besetzt“ durch „ausgestattet“ zu ersetzen oder aber die notwendige Mindestausstattung von 2 VZÄ auf 1,5 VZÄ zu reduzieren, um kleine Beratungsstellen nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Maßgeblich muss hier sein, dass seitens des Zuwendungsgebers eine entsprechende Anzahl von Vollzeitäquivalenten finanziert werden und die Beratungsstellen diese in ihrem Personalplänen vorsehen. Der Standard darf nicht dazu führen, dass – falls bei Personalfluktuationen durch z.B. Krankheit oder Mutterschutz Beratungsstellen kurzfristig diese Schwelle unterschreiten – die Anerkennung erlischt. Dies würde die wohnortnahe und plurale Versorgung der Berliner Bevölkerung gefährden und so einen Verstoß gegen Bundesrecht darstellen.

Der Entwurf führt als Anerkennungsvoraussetzung das Vorliegen von Kenntnissen im Bereich häuslicher und sexualisierter Gewalt an (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 4 lit. c). Dies begrüßen wir inhaltlich sehr. Allerdings müsste der daraus resultierende Mehraufwand in Form von notwendiger personeller Ausstattung/Netzwerkarbeit in der Finanzierung der Beratungsstellen berücksichtigt werden – das gleiche gilt für den Bereich des Kinderschutzes.

Es fehlt der Hinweis auf übergeordnete Qualitätsstandards und -indikatoren.

Bei § 3 Absatz 2, Nr. 3 fehlen Hebammen als mögliche Fachkräfte.

Multiprofessionalität (Psychologie, Humanmedizin) wird im vorliegenden Entwurf nicht als Standard festgeschrieben. Bei den Professionen Humanmedizin und insbesondere Psychologie bedarf es einer angestrebten Mindestversorgung im Planungsraum Berlin, um dem Bedarf zu entsprechen und eine qualitätvolle Beratung aufrecht erhalten zu können. Insgesamt sollte der Anteil von Psycholog:innen im Planungsraum Berlin für Beratungsstellen mindestens 15% betragen. Die aktuellen Prozentsätze der Professionen sollten jedoch mindestens beibehalten und dem Bevölkerungsaufwuchs entsprechend angepasst werden.

Aus Sicht der LIGA ist es zudem geboten, dass Ärzt:innen eine vertiefende Weiterbildung absolvieren müssen (vgl. § 3 Absatz 3). Die Erfahrung aus anderen Bundesländern zeigt, dass der Besuch eintägiger Fortbildungsveranstaltungen keinesfalls ausreichend sind für eine qualitätvolle Beratung.

§ 4 Allgemeine Pflichten der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Aufgabenbereiche nach § 2 SchKG und Qualitätsindikatoren fehlen

Einige Aufgabenbereiche der Beratungsstellen nach § 2 SchKG (z. B. psychosoziale Beratung, Sexualpädagogik, Netzwerkarbeit) fehlen vollständig(³). Dies ist aus Sicht der LIGA dringend nachzubessern.

Zudem fehlen die Qualitätsindikatoren für die allgemeinen Beratungsinhalte nach § 2 SchKG vollständig wie z.B. interkulturelle und diversitätssensible Beratungskompetenz, Beratungskompetenz für Beratung in leichter Sprache, Beratung von Analphabet:innen sowie von Menschen mit Beeinträchtigung, Beratungskompetenz in den Beratungsformaten Telefon und Video bzw. Blended Counseling.

Zusätzlich personelle Ressourcen für Netzwerkarbeit notwendig
Die Ergänzung und der Ausbau des Beratungsthemas “häusliche und sexualisierte Gewalt” ist ein wichtiger Baustein in der Umsetzung der Istanbul-Konvention in Berlin. Dafür bedarf es jedoch zusätzlicher personeller und zeitlicher Ressourcen für die Wahrnehmung der entsprechenden Netzwerkarbeit in der Schutzinfrastruktur für Gewaltbetroffene.

Die LIGA begrüßt die Neuerung zum Kinderschutz/zur Kindergesundheit in § 4 Absatz 6 inhaltlich ausdrücklich. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass entstehender personeller/zeitlicher Mehrbedarf mit entsprechenden finanziellen Ressourcen hinterlegt sein muss. Auch ein Hinweis auf entsprechende Vorgaben der Senatsverwaltung zu übergreifenden Handlungsabläufen in den Beratungsstellen wäre wünschenswert.

Regelung der Distanzberatung ist zu ergänzen
Aus fachlicher Sicht sollte ein Ausführungsgesetz zudem die Möglichkeiten von Distanzberatung (online oder per Telefon) regeln. Vorliegende Studien (wie zuletzt die ELSA-Studie aus dem Jahr 2025⁽⁴⁾ ) zeigen, dass Distanzberatung vorhandene Barrieren bei der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen reduziert. Der Bundesgesetzgeber ist aktuell in der Pflicht, die digitale Schwangerschaftskonfliktberatung klarstellend zu regeln. Daher plädieren wir dafür, auch im Ausführungsgesetz die Distanzberatung in der Schwangerschaftsberatung in Beratungsstellen nach § 3 SchKG zu berücksichtigen und damit die Regelungsmöglichkeiten des Landes für die Beratungsstellen auszuschöpfen.

Dolmetscher:innen und Sprachmittlung benötigen fachliche Standards
Die LIGA begrüßt ausdrücklich, dass das Feld der Sprachmittlung bzw. Dolmetscher:innen-Tätigkeit professionalisiert werden soll. Gerade der Punkt der Vertraulichkeit und die gewissenhafte Übertragung spielen schon jetzt in der Beratung eine wichtige Rolle. Der Entwurf der Regelung stellt jedoch sehr hohe Anforderungen an die Träger. Im entsprechenden § 4 Absatz 7 werden für das Hinzuziehen von Dolmetscher:innen je nach Beratungsinhalt/-anlass verschiedene Anforderungen verlangt. Hier sehen wir erheblichen Klärungsbedarf: Die Berufsbezeichnung „Dolmetscher:in“ verlangt einen Studienabschluss – entsprechend steigen würden also die Kosten. Bisherige Praxis ist das Hinzuziehen von Sprachmittlung durch Muttersprachler:innen über telesprint oder aber durch Stadtteilmütter, was nach dem aktuellen Regelungsentwurf eine Verletzung gesetzlicher Vorgaben bedeuten würde. Fraglich ist zudem, auf welche Weise der Träger bei Beratungen zur anonymen (§ 2 Absatz 4 SchKG) oder vertraulichen Geburt (§ 25 Absatz 2 und 3 SchKG, § 29 Absatz 2 SchKG, § 30 SchKG) die persönliche Bekanntheit oder das Vorliegen eines Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis prüfen und ausschließen kann. Thematisch wäre dies allerdings auch bei häuslicher Gewalt und verdrängter Schwangerschaft zu berücksichtigen. Die LIGA plädiert daher für einen trägerübergreifenden Diskurs zur Professionalisierung der Sprachmittlung.

§ 5 Auskunfts- und Berichtspflichten der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Die LIGA begrüßt ausdrücklich die Reduzierung der bisherigen Datenerfassung bzw. -übermittlung. Aus unserer Sicht sollte aufgrund des Gebots zur Datensparsamkeit und dem Recht auf eine anonyme Beratung (§ 6 Absatz 2 SchKG) die Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 (Alter und Postleitzahl der Frauen, die in der Konfliktberatung waren) nicht erfolgen.

§ 6 Widerruf
Folgerichtig, aber inhaltlich bedenklich, bezieht sich der im Vergleich zum bisherigenAusführungsgesetz deutlich kürzer ausfallende Paragraf wieder nur auf die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.

Teil 3: Förderung
§ 7 Voraussetzungen der Förderung
Zu begrüßen ist der Bezug zum Versorgungsauftrag sowie zur Pluralität und Wohnort-nähe. Positiv hervorheben möchten wir ebenfalls, dass Ärzt:innen nicht auf den Versorgungsschlüssel angerechnet werden können.
Die LIGA schlägt als Voraussetzung für die Förderfähigkeit vor, dass der freie Träger der Einrichtung einer Beratungsstelle nach dem SchKG einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege oder einer Mitgliedsorganisation eines Spitzenverbandes angehören muss.
Der Vorbehalt des § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird begrüßt. Hierzu wäre eine Klärung wünschenswert, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Wir weisen darauf hin, dass Inhalte und Bedarfe in der Beratung – insbesondere in den Themenbereichen Pränataldiagnostik, Kinderwunsch, Multiproblemlagen hinsichtlich Armut, (drohende) Wohnungslosigkeit sowie Migration – einen immer größeren Raum einnehmen und viele Beratungsfachkräfte nah an der Belastungsgrenze arbeiten. Daher plädiert die LIGA für eine Förderung von Beratungsstellen über den gesetzlichen Mindestschlüssel hinaus.
Laut vorliegendem Entwurf heißt es in § 7 Absatz 3 Satz 2, dass die Beratungsfachkräfte mit dem Anteil auf den Versorgungsschlüssel angerechnet werden, zu dem sie Beratungen nach § 2 oder nach den §§ 5 und 6 des SchKG durchführen. Hier weisen wir darauf hin, dass diese Ausführung lediglich für den öffentlichen Träger zutrifft, und verweisen auf die Notwendigkeit eines transparenten Verfahrens zur Ermittlung des Beratungsanteils.
Die LIGA empfiehlt darüber hinaus, einen pauschalen Leitungsanteil von 0,1 pro Vollzeitkraft – wie in anderen Bereichen üblich – als notwendig für die Erbringung der Beratungsleistung einzuführen und diesen nicht auf den Versorgungsschlüssel anzurechnen.

§ 8 Verfahren und Umfang der Förderung
Die LIGA begrüßt ausdrücklich, dass die Senatsverwaltung die angekündigten Regelungen zur Förderung der Beratungsstellen im Land Berlin mit dem vorgelegten Referentenentwurf initiiert hat. Eine gesetzeskonforme Umsetzung der Förderhöhe von mindestens 80% der notwendigen Personal- und Sachkosten wäre jedoch ein massiver Einschnitt in die Versorgungsstruktur: Bisherige Praxis ist, dass Beratungsstellen ihre Kosten zu nahezu 100% erstattet bekommen.

Das SchKG ist ein Bundesgesetz, das grundsätzliche Beratungsleistungen für die Bevölkerung im Bereich Aufklärung, Verhütung, Familienplanung, Schwangerschaftskonflikt, Leben mit einem behinderten Kind und den Schutz des ungeborenen Lebens kostenfrei sicherstellen soll. Hierzu bedarf es einer gesetzlich verankerten und zugesicherten Vollfinanzierung⁽⁵⁾. Das Abstellen auf Eigenmittel oder Querfinanzierung freier Träger ist aus folgenden Gründen nicht möglich:

Eigenmittel dürfen nicht Voraussetzung eines Pflichtangebotes sein
Die Eigenmittelbasis freier Träger hat sich in den letzten 30-40 Jahren verändert: Es gibt weniger Mitglieder, andere Mitgliedsbeiträge, weniger Zuwendungsgeber und grundlegende gesellschaftliche Veränderungen: Heute ist die Zahl der zivilgesellschaftlichen Organisationen, die sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden finanzieren, wesentlich größer und vielfältiger geworden. Dies hat zur Folge, dass für die einzelne Organisation vergleichsweise geringere Mittel zur Verfügung stehen. Zusätzlich ist der Eigenmittelbedarf im Projektbereich gestiegen. Gerade in kommunalen Förderstrukturen werden Eigenanteile bis zu 30% der Gesamtsumme gefordert. Der finanzielle Druck auf soziale Träger zur Umsetzung sozialer Projekte ist gestiegen, aber die Zuschüsse der Förderer sind gesunken oder auf Festbeträge gedeckelt. Grundsätzlich ist zu hinterfragen, ob es bei einer bundesgesetzlich geregelten Pflichtaufgabe (und Ausführung durch die Länder) überhaupt noch legitim ist, Eigenmittel von freien Trägern einzufordern. Die Subventionierung einer staatlichen Gewährleistungsverpflichtung durch Beiträge von Mitgliedern und privaten Spender:innen ist heute der Öffentlichkeit kaum mehr vermittelbar.

Trotz Beachtung unternehmerischer Grundsätze wie Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, etc. sind freie Träger nach deutschem Sozialrecht keine Wirtschaftsunternehmen, sondern dem Gemeinwohl verpflichtet und verfolgen gemeinnützige Zwecke, die in § 52 der Abgabenordnung (AO) definiert sind. Gemeinnützige Organisationen sind in der Regel nicht berechtigt, Mittel aus einem Bereich zu verwenden, um andere Bereiche zu unterstützen, da dies als unzulässige Einnahmenerhöhung im Sinne des § 62 AO verstanden wird. Selbst wenn die Querfinanzierung zwischen den Zweckbetrieben uneingeschränkt zulässig wäre: Welcher Zweckbetrieb könnte derart hohe Einnahmen erwirtschaften, um für sich selbst ein zumindest ausgeglichenes Jahresergebnis zu erzielen, gleichzeitig Rücklagen für Wiederbeschaffung usw. zu bilden und einen defizitären anderen Zweckbetrieb zu subventionieren?

Zuwendungsrecht widerspricht Pflichtaufgabe
Die vorgesehene Anwendung des Zuwendungsrechts zur Finanzierung der Beratungsstellen nach dem SchKG ist aus Sicht der LIGA ungeeignet: Der Haushaltsvorbehalt würde die Erfüllung dieser Pflichtaufgabe schon im Grundsatz gefährden. Das Besserstellungsverbot würde zudem Träger, die eigenen Tarifwerken verpflichtet sind, in starke Schwierigkeiten bringen. Erfahrungsgemäß bringen Zuwendungsfinanzierungen darüber hinaus einen hohen bürokratischen Aufwand für alle Beteiligten mit sich. Dies sollte im Interesse aller vermieden werden. Zudem würde das Zuwendungsrecht die Unsicherheiten für die Träger erheblich vergrößern: Im Entwurf wird deutlich, dass die Beratungsstellen mit einem vorläufigen Zuwendungsbescheid arbeiten müssten, da ein endgültiger Zuwendungsbescheid erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises erstellt werden würde. Da die Prüfung von Verwendungsnachweisen seitens des Zuwendungsgebers erfahrungsgemäß mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, würden die Träger über diesen Zeitraum in erheblichen Unsicherheiten über die tatsächlich förderfähigen Kosten schweben. Es ist mehr als fraglich, ob sich die Träger unter diesen Bedingungen noch in der Lage sehen, Beratungsstellen nach dem SchKG zu betreiben. Daher spricht sich die LIGA für eine Finanzierung der Beratungsstellen nach dem SchKG über eine “öffentliche Förderung” aus.

Fehlende Förderrichtlinie
Im Referentenentwurf fehlen Angaben zur Finanzierung von Verwaltungskräften und von Leitungsanteilen sowie zur Eingruppierung der Fachkräfte. Hier bedarf es dringend einer entsprechenden Förderrichtlinie zur transparenten Darstellung von Förderbestandteilen und -höhen. Um die Sicherheit in der Angebotsplanung für die Träger zu erhöhen, muss klar sein, wie Fachkräfte eingruppiert werden, welche Verwaltungskraft- und Leitungsanteile vorgesehen und welche Sachkosten förderfähig sind.

Erhebung des Versorgungsbedarfs und Bedarfsplanung erforderlich
Die LIGA begrüßt, dass der Forderung des Rechnungshofs nach einem strukturierten Monitoring der Beratungsinfrastruktur nun genüge getan werden soll:
„Der Rechnungshof erwartet, dass die nunmehr zuständige Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung für Beratungen nach dem SchKG im Land Berlin (…) den tatsächlichen Bedarf an Stellen für Beraterinnen und Berater jeweils vor der Bewilligung von Zuwendungsmitteln aktenkundig nachvollziehbar anhand des Soll- und Istbestandes ermittelt.“⁽⁶⁾

Im vorgelegten Referentenentwurf fehlt jedoch die Bindung der Bemessung der notwendigen zu fördernden Vollzeit-Äquivalente an die Bevölkerungsentwicklung (Dynamisierung) sowie ein transparentes Verfahren zur Ausschreibung und Vergabe in Unterversorgungsgebieten. Damit bleibt der Entwurf deutlich hinter den Regelungen anderer Bundesländer zurück. Zur Gewährleistung der Versorgung empfiehlt die LIGA einen Stichtag im Jahr festzulegen, an dem die Feststellung erfolgt, ob ein Defizit oder Überangebot vorliegt. Im Ausführungsgesetz oder einer entsprechenden Förderrichtlinie sollte festgelegt werden, ab welchem Defizit Stellen ausgeschrieben werden und ab welchem Defizit die Einrichtung neuer Beratungsstellen mit neuem Standort erfolgen soll. Die LIGA plädiert dafür, die Bevölkerungsentwicklung bei der Bedarfsplanung zu berücksichtigen sowie ein transparentes Ausschreibungs- und Vergabeverfahren einzuführen und schlägt ein gemeinsames Gremium zur Abstimmung vor.

§ 9 Auswahlverfahren
Die LIGA begrüßt ausdrücklich, dass im Referentenentwurf ein Auswahlverfahren enthalten ist. Die Festlegung der Auswahlperiode auf fünf Jahre ist aus unserer Sicht sinnvoll. In Absatz 2 fehlt der Hinweis, dass grundsätzlich ein plurales Beratungsangebot vorgehalten werden muss. Die Auswahlkriterien 1-3 sind angelehnt an die Ausführungsgesetze anderer Bundesländer.

Das letzte der vier Auswahlkriterien „hinsichtlich der notwendigen Kosten besonders effizient“ sehen wir jedoch äußerst kritisch und plädieren ausdrücklich für dessen Streichung: Durch die „und“-Verknüpfung der vier Auswahlkriterien sind diese zueinander gleichrangig und müssen als Tatbestandsvoraussetzungen alle kumulativ vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass ein Preiskampf nach unten ausgelöst würde: „Teurere“ Anbieter mit höheren Personalkosten (z.B. durch entsprechende tarifliche Bindungen oder Qualifikation „Psychologie“) hätten damit einen Wettbewerbsnachteil.

Wir sprechen uns für eine Anerkennung der für viele freie Träger verpflichtenden Tarifwerke aus. Die Forderung nach einem möglichst kostengünstigen Angebot läuft nicht nur der Tarifbindung, sondern auch dem Ziel einer verlässlichen, sicheren und qualitätvollen Beratung im Schwangerschaftskonflikt und in allen anderen die Schwangerschaft betreffenden Fragen zuwider. Die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Fördermitteln ist ohnehin Voraussetzung des wirtschaftlichen Handelns der freien Träger. Ein effizientes Handeln sollte im Zusammenspiel von Prüfaufgaben der öffentlichen Verwaltung und den Handlungsmaximen frei-gemeinnütziger Träger entstehen.

Die Übergangsförderung in Absatz (4) wird begrüßt.

III. Gesamteinordnung der LIGA
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz formuliert einen klaren gesetzlichen Auftrag der Länder: Sie müssen ein ausreichendes, plural ausgerichtetes und wohnortnahes Beratungsangebot sicherstellen (§§ 3, 4, 8 SchKG). Zudem verpflichtet das Bundesrecht die Länder, sowohl die allgemeine Schwangerschaftsberatung nach § 2 SchKG als auch die Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5-7 SchKG zu fördern und strukturell abzusichern. Die Auswertung der bundesrechtlichen Vorgaben ergibt folgende Kernpunkte, an denen ein Landesausführungsgesetz sich orientieren muss:

  • Die Beratung ist ein zentrales Instrument des Lebensschutzkonzeptes des Bundes und muss in ihrer gesamten Breite – Information, Unterstützung, Konfliktberatung, Prävention – gesichert werden. Der Lebensschutz ist zusammen mit der Allgemeinen Handlungsfreiheit der Ratsuchenden im Lichte der Grundrechte auszugestalten und durch das Strafrecht flankiert und abgesichert.
  • Bundesseitig ist ein Mindestpersonalschlüssel festgelegt; die Länder müssen dessen Umsetzung gewährleisten und – wo sachlich geboten – positiv übererfüllen.
  • Die Beratungslandschaft muss plural aufgestellt sein, um eine echte Wahlfreiheit der Ratsuchenden zu gewährleisten.
  • Die Länder müssen die Finanzierung sicherstellen – nicht nur als freiwillige Leistung, sondern als Ausführung bundesgesetzlich übertragener Pflichtaufgaben.
IV. Fazit und Forderungen der LIGA
Im Lichte dieser Vorgaben erfüllt der Berliner Referentenentwurf zentrale bundesrechtliche Anforderungen nicht vollständig. Die Engführung auf die Schwangerschaftskonfliktberatung widerspricht dem gesetzlichen Gesamtkonzept des SchKG. Die fehlende Sicherstellungs- und Zielbestimmung lässt unklar, wie Berlin die bundesrechtlich geforderte Pluralität und Wohnortnähe gewährleisten will. Schließlich steht die geplante Ausgestaltung über das Zuwendungsrecht im Widerspruch zu der im SchKG angelegten Pflichtaufgabe, für die ein verstetigtes, verlässliches Finanzierungsinstrument notwendig ist. Die bundesgesetzlich verankerte Pflichtaufgabe nach dem SchKG erfordert eine Vollfinanzierung.

Die LIGA schlägt daher eine entsprechende Überarbeitung des vorgelegten Referentenentwurfs für ein Berliner Ausführungsgesetz des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (BlnAGSchKG) vor, die sich an folgenden Leitlinien orientieren sollte:
  • Berücksichtigung des umfassenden Beratungsangebotes mit Inhalten nach § 2 und § 5-7 SchKG durch das Ausführungsgesetz.
  • Zweck der Sicherstellung der Versorgung mit einem pluralen, wohnortnahen und qualitativ hochwertigen Beratungsangebot.
  • Regelung der Anerkennung/der Anzeigepflicht von Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 3 SchKG.
  • Rechtssichere Voll-Finanzierung außerhalb des Zuwendungsrechts mit vollständiger Anerkennung tariflicher Strukturen und Zusage der Eingruppierung entsprechend der Qualifikation.
  • Gesetzliche Anerkennung eines Leitungsanteils von 0,1 VZÄ pro Beratungsfachkraft sowie transparente Regelungen zur Finanzierung von Verwaltungskräften bzw. Regelung von Förderbestandteilen und -höhen durch eine Förderrichtlinie.
  • Einführung von multiprofessionellen Mindeststandards einschließlich Psychologie und Humanmedizin.
  • Regelmäßiges Monitoring und verbindliche Bedarfsplanung (inkl. Klärung der Voraussetzungen für einen abweichenden Versorgungsschlüssel).
  • Einbindung von Prävention und Sexualpädagogik.
  • Berücksichtigung von Hebammen als mögliche Qualifikation.
Der Referentenentwurf bietet eine erste Grundlage, bleibt jedoch wesentlich hinter den fachlichen Notwendigkeiten zurück. Aus Sicht der LIGA kommt die zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege ihren gesamtstädtischen Leitungs- und Steuerungsaufgaben mit dem vorgelegten Referentenentwurf nicht ausreichend nach (vgl. § 4 Absatz 4 SchKG). Die LIGA bietet an, den Überarbeitungsprozess fachlich aktiv zu begleiten.

Ansprechpersonen:

Astrid Lück, Referat Familie, Frauen, Mädchen, Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin e.V., 030/86001230, [E-Mail anzeigen]

Almut Röhrborn, Referat Beratung und Förderung von Familien, Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V., 030/82097194, [E-Mail anzeigen]

Sonja Zipper, Referat Kindertagesstätten und Schwangerschaftsberatung, Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V., 030/666331064, [E-Mail anzeigen]


(¹) Rechnungshof von Berlin (2017): Jahresbericht 2017, Rechnungshof von Berlin (Hrsg.).
Verfügbar unter: https://www.berlin.de/rechnungshof/_assets/jahresbericht-2017.pdf, zuletzt abgerufen am 08.04.2026.

(²) Bisher müssen Beratungsstellen nach §3 SchKG, die die keinen Beratungsschein ausstellen, ihre Tätigkeit der Anerkennungsbehörde anzeigen (vgl. § 3, Absatz 3 SchwBG)

(³) Gesellschaft für Sexualpädagogik (2025): Für eine starke Sexuelle Bildung: Schutz, Aufklärung und Menschen-rechte sichern. Verfügbar unter: https://gsp-ev.de/wp-content/uploads/2025/02/Stellungnahme-gsp_Fuer-eine-starke-Sexuelle-Bildung-2025_20250217.pdf, zuletzt abgerufen am 27.04.2026

(⁴) Bundesgesundheitsministerium (2024): Abschlussbericht der Studie: Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer. Angebote der Beratung und Versorgung (ELSA), verfügbar unter: Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer. Angebote der Beratung und Versorgung (ELSA), vgl. S. 578 und S. 622, zuletzt abge-rufen am 08.04.2026. 

(⁵) Die LIGA weist daraufhin, dass es sich bei der “mindestens 80%-Förderung” laut Bundesverwaltungsgerichts-urteil (BVerwG GZ 3 C 26.02 aus 2003) um eine Untergrenze der Förderung handelt.

(⁶) Rechnungshof von Berlin (2017): Jahresbericht 2017, Rechnungshof von Berlin (Hrsg.), S. 181. Verfügbar unter: https://www.berlin.de/rechnungshof/_assets/jahresbericht-2017.pdf, zuletzt abgerufen am 08.04.2026.

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