Berlin, 28.04.2026
I. Grundsätzliche Bewertung
Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin (LIGA) begrüßt ausdrücklich, dass das Land Berlin mit dem vorliegenden Entwurf bisherige Regelungslücken des Berliner Ausführungsgesetzes (SchwBG) zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) schließen möchte. Der Entwurf enthält sinnvolle Elemente insbesondere im Bereich der Qualitätssicherung sowie des Auswahl- und Vergabeverfahrens. Die Berücksichtigung des Themenkomplexes “häusliche und sexualisierte Gewalt” in den Qualifikationsanforderungen für Beratungsstellen nach dem SchKG begrüßen wir.
Jedoch weist der Entwurf gravierende strukturelle und systematische Lücken auf, die im bundesweiten Vergleich von Ausführungsgesetzen und Verwaltungsvorschriften auffallen.
Wesentliche Probleme betreffen: (1) eine unangemessene und unverständliche Engführung auf die Schwangerschaftskonfliktberatung, (2) unzureichende Qualitätsindikatoren, (3) erhebliche Defizite und Risiken in der vorgesehenen Finanzierung sowie (4) das vollständige Fehlen einer gesetzlichen Zielbestimmung zur Sicherstellung eines ausreichenden, wohnortnahen und pluralen Beratungsangebots. Insbesondere bei diesen zentralen Punkten sieht die LIGA erheblichen fachpolitischen Klärungs- und Nachsteuerungsbedarf. Die Umsetzung des Entwurfs würde die bisherige Versorgungslandschaft in Ihrer Struktur und damit die Versorgungssicherheit ratsuchender Personen im Land Berlin insgesamt gefährden.
Im Folgenden wird die Bewertung systematisch anhand der Paragrafen des Referentenentwurfs dargestellt. In die Bewertung wurden auch die Prüfergebnisse des Berliner Rechnungshofs aus dem Jahr 2017(¹) zur Bedarfsermittlung und Finanzierung der Beratungsstellen auf Grundlage des SchKG einbezogen.
Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Teile 1 bis 3 des Referentenentwurfs, da diese die allgemeinen Schwangerschaftsberatungsstellen nach § 3 SchKG und die Konfliktberatungsstellen nach § 8 SchKG betreffen.
II. Bewertung der einzelnen Regelungsbereiche
Teil 1: Allgemeine Vorschrift
§ 1 Regelungsgegenstand
Grundsätzlich wird im Referentenentwurf zwischen “Beratungsstellen nach § 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes” und “Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen” unterschieden. Intention des SchKG war es jedoch, ein umfassendes Beratungsangebot zu schaffen, in dem u.a. auch zum Schwangerschaftskonflikt beraten wird. Die Formulierung in der vorliegenden Form stellt aus Sicht der Verbände eine Engführung auf das Beratungsangebot im Konflikt dar, die den Anforderungen des Bundesrechts an die Länder nicht Stand hält (Auftrag aus §§ 3, 4 und 8 SchKG). Die Beratungsangebote nach § 2 SchKG sind die grundlegenden Beratungsangebote aller Beratungsstellen auf Grundlage des SchKG. Dementsprechend vermissen wir im Referentenentwurf den grundsätzlichen Bezug auf die Beratungsinhalte nach § 2 SchKG.
Teil 2: Anerkennung als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
§ 2 Anerkennung
Dieser Paragraf bezieht sich ausschließlich auf die Konfliktberatung. Dies ist im Vergleich zum bisherigen Ausführungsgesetz keine Neuerung. Neu wäre allerdings das Wegfallen der Anzeigepflicht.² Die Senatsverwaltung listet alle Beratungsstellen (§ 3 SchKG und § 8 SchKG) abrufbar auf und bietet so ratsuchenden Männern, Frauen und Familien eine wichtige Informationsgrundlage. Mit dem Wegfall dieser Regelung verlöre die Senatsverwaltung den Überblick über die Beratungslandschaft und damit auch die Möglichkeit der Steuerung. Zudem könnten Tür und Tor geöffnet werden für das Entstehen von Beratungsstellen mit dem Label “Schwangerschaftsberatungsstelle”, ohne, dass dem Senat hierzu Kenntnisse vorlägen. Ratsuchenden Bürger:innen wäre nicht mehr transparent, in welcher Beratungsstelle sie sich auf bestimmte Qualitätsanforderungen verlassen können. Insbesondre im Hinblick auf Relevanz und Notwendigkeit der Schwangerschaftskonfliktberatung im Rahmen der Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs gem. § 218a StGB ist dies höchst problematisch. Auch
für das Monitoring der umfassenden Beratungsleistung nach § 2 sowie §§ 5-7 SchKG würden entsprechende Daten zur Anzahl von Beratungsfachkräften ohne ein Anzeigen fehlen.
Daher plädiert die LIGA dafür, mindestens die bisherige Verpflichtung zum Anzeigen von Beratungsstellen nach § 3 SchKG beizubehalten. Um missbräuchliche Nutzung des Labels “Schwangerschaftsberatungsstelle” zu verhindern, wäre es darüber hinaus wünschenswert, dass auch Beratungsstellen mit ausschließlicher Beratung nach § 2 SchKG, die öffentlich gefördert werden, durch die Anerkennungsbehörde anerkannt sowie im Verzeichnis aufgenommen werden müssen.
Darüber hinaus befürwortet die LIGA die deutlich sichtbare Kenntlichmachung der Anerkennung als offizielle und geförderte Beratungsstelle auf der Website und in Publikationen der Beratungsstellen (wie z.B. Flyer).
Zudem fehlt im Entwurf eine Regelung zur Überprüfung von Beratungsstellen.
Vollständig fehlt der Ausschluss der Vorteilsnahme, da gemäß vorliegendem Entwurf die Verquickung von Beratungsleistung und Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs nicht explizit ausgeschlossen wird (die Inhalte des bisherigen § 5, Absatz 2 SchwBG wurden
ersatzlos gestrichen). Die LIGA empfiehlt nachdrücklich, dies entsprechend rückgängig zu machen; mindestens wünschenswert wäre ein Verweis auf § 9 Absatz 4 SchKG.
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
Es fehlt, dass Sprechstunden öffentlich bekannt gegeben werden müssen.
Die LIGA begrüßt die Festlegung von Standards und schlägt gleichzeitig vor in § 3, Absatz 2 Satz 2 die Formulierung „besetzt“ durch „ausgestattet“ zu ersetzen oder aber die notwendige Mindestausstattung von 2 VZÄ auf 1,5 VZÄ zu reduzieren, um kleine Beratungsstellen nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Maßgeblich muss hier sein, dass seitens des Zuwendungsgebers eine entsprechende Anzahl von Vollzeitäquivalenten finanziert werden und die Beratungsstellen diese in ihrem Personalplänen vorsehen. Der Standard darf nicht dazu führen, dass – falls bei Personalfluktuationen durch z.B. Krankheit oder Mutterschutz Beratungsstellen kurzfristig diese Schwelle unterschreiten – die Anerkennung erlischt. Dies würde die wohnortnahe und plurale Versorgung der Berliner Bevölkerung gefährden und so einen Verstoß gegen Bundesrecht darstellen.
Der Entwurf führt als Anerkennungsvoraussetzung das Vorliegen von Kenntnissen im Bereich häuslicher und sexualisierter Gewalt an (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 4 lit. c). Dies begrüßen wir inhaltlich sehr. Allerdings müsste der daraus resultierende Mehraufwand in Form von notwendiger personeller Ausstattung/Netzwerkarbeit in der Finanzierung der Beratungsstellen berücksichtigt werden – das gleiche gilt für den Bereich des Kinderschutzes.
Es fehlt der Hinweis auf übergeordnete Qualitätsstandards und -indikatoren.
Bei § 3 Absatz 2, Nr. 3 fehlen Hebammen als mögliche Fachkräfte.
Multiprofessionalität (Psychologie, Humanmedizin) wird im vorliegenden Entwurf nicht als Standard festgeschrieben. Bei den Professionen Humanmedizin und insbesondere Psychologie bedarf es einer angestrebten Mindestversorgung im Planungsraum Berlin, um dem Bedarf zu entsprechen und eine qualitätvolle Beratung aufrecht erhalten zu können. Insgesamt sollte der Anteil von Psycholog:innen im Planungsraum Berlin für Beratungsstellen mindestens 15% betragen. Die aktuellen Prozentsätze der Professionen sollten jedoch mindestens beibehalten und dem Bevölkerungsaufwuchs entsprechend angepasst werden.
Aus Sicht der LIGA ist es zudem geboten, dass Ärzt:innen eine vertiefende Weiterbildung absolvieren müssen (vgl. § 3 Absatz 3). Die Erfahrung aus anderen Bundesländern zeigt, dass der Besuch eintägiger Fortbildungsveranstaltungen keinesfalls ausreichend sind für eine qualitätvolle Beratung.
§ 4 Allgemeine Pflichten der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Aufgabenbereiche nach § 2 SchKG und Qualitätsindikatoren fehlen
Einige Aufgabenbereiche der Beratungsstellen nach § 2 SchKG (z. B. psychosoziale Beratung, Sexualpädagogik, Netzwerkarbeit) fehlen vollständig(³). Dies ist aus Sicht der LIGA dringend nachzubessern.
Zudem fehlen die Qualitätsindikatoren für die allgemeinen Beratungsinhalte nach § 2 SchKG vollständig wie z.B. interkulturelle und diversitätssensible Beratungskompetenz, Beratungskompetenz für Beratung in leichter Sprache, Beratung von Analphabet:innen sowie von Menschen mit Beeinträchtigung, Beratungskompetenz in den Beratungsformaten Telefon und Video bzw. Blended Counseling.
Zusätzlich personelle Ressourcen für Netzwerkarbeit notwendig
Die Ergänzung und der Ausbau des Beratungsthemas “häusliche und sexualisierte Gewalt” ist ein wichtiger Baustein in der Umsetzung der Istanbul-Konvention in Berlin. Dafür bedarf es jedoch zusätzlicher personeller und zeitlicher Ressourcen für die Wahrnehmung der entsprechenden Netzwerkarbeit in der Schutzinfrastruktur für Gewaltbetroffene.
Die LIGA begrüßt die Neuerung zum Kinderschutz/zur Kindergesundheit in § 4 Absatz 6 inhaltlich ausdrücklich. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass entstehender personeller/zeitlicher Mehrbedarf mit entsprechenden finanziellen Ressourcen hinterlegt sein muss. Auch ein Hinweis auf entsprechende Vorgaben der Senatsverwaltung zu übergreifenden Handlungsabläufen in den Beratungsstellen wäre wünschenswert.
Regelung der Distanzberatung ist zu ergänzen
Aus fachlicher Sicht sollte ein Ausführungsgesetz zudem die Möglichkeiten von Distanzberatung (online oder per Telefon) regeln. Vorliegende Studien (wie zuletzt die ELSA-Studie aus dem Jahr 2025⁽⁴⁾ ) zeigen, dass Distanzberatung vorhandene Barrieren bei der Inanspruchnahme von Beratungsleistungen reduziert. Der Bundesgesetzgeber ist aktuell in der Pflicht, die digitale Schwangerschaftskonfliktberatung klarstellend zu regeln. Daher plädieren wir dafür, auch im Ausführungsgesetz die Distanzberatung in der Schwangerschaftsberatung in Beratungsstellen nach § 3 SchKG zu berücksichtigen und damit die Regelungsmöglichkeiten des Landes für die Beratungsstellen auszuschöpfen.
Dolmetscher:innen und Sprachmittlung benötigen fachliche Standards
Die LIGA begrüßt ausdrücklich, dass das Feld der Sprachmittlung bzw. Dolmetscher:innen-Tätigkeit professionalisiert werden soll. Gerade der Punkt der Vertraulichkeit und die gewissenhafte Übertragung spielen schon jetzt in der Beratung eine wichtige Rolle. Der Entwurf der Regelung stellt jedoch sehr hohe Anforderungen an die Träger. Im entsprechenden § 4 Absatz 7 werden für das Hinzuziehen von Dolmetscher:innen je nach Beratungsinhalt/-anlass verschiedene Anforderungen verlangt. Hier sehen wir erheblichen Klärungsbedarf: Die Berufsbezeichnung „Dolmetscher:in“ verlangt einen Studienabschluss – entsprechend steigen würden also die Kosten. Bisherige Praxis ist das Hinzuziehen von Sprachmittlung durch Muttersprachler:innen über telesprint oder aber durch Stadtteilmütter, was nach dem aktuellen Regelungsentwurf eine Verletzung gesetzlicher Vorgaben bedeuten würde. Fraglich ist zudem, auf welche Weise der Träger bei Beratungen zur anonymen (§ 2 Absatz 4 SchKG) oder vertraulichen Geburt (§ 25 Absatz 2 und 3 SchKG, § 29 Absatz 2 SchKG, § 30 SchKG) die persönliche Bekanntheit oder das Vorliegen eines Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis prüfen und ausschließen kann. Thematisch wäre dies allerdings auch bei häuslicher Gewalt und verdrängter Schwangerschaft zu berücksichtigen. Die LIGA plädiert daher für einen trägerübergreifenden Diskurs zur Professionalisierung der Sprachmittlung.







