§ 2 Aufgaben und Beteiligte der Gewalthilfe – Systematische Verankerung
Die erstmalige gesetzliche Beschreibung der Gewalthilfelandschaft ist ein bedeutender Schritt hin zu Transparenz und Strukturklarheit.
Positiv hervorzuheben sind:
- die klare Differenzierung zwischen Schutz- und Fachberatungsangeboten (§ 2 Abs. 1) und weiteren Maßnahmen (§ 2 Abs. 2),
- die ausdrückliche Einbeziehung frauenspezifischer Angebote,
- die Betonung von Prävention, Vernetzung und Öffentlichkeitsarbeit,
- die Verankerung interinstitutioneller Zusammenarbeit.Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Angebote nach § 2 Abs. 2 unter Finanzierungsvorbehalt stehen. Gerade niedrigschwellige, vertrauensbildende Angebote von z.B. Frauenzentren, Frauenberatungen und Migrantinnenselbstorganisationen sind jedoch häufig zentrale Zugangstore für Betroffene. Eine strukturelle Unterfinanzierung dieser Bereiche würde dem Ziel der Gewalthilfe widersprechen. Gleiches gilt für Frauenberatungsstellen, die aktuell rein bezirklich finanziert werden. Diese sind eine niederschwellige Anlaufstelle im Sinne der Prävention und dienen als wichtige Brückenfunktion zum Hilfesystem. Sie müssen erhalten bleiben, hier ist eine Länder-Bezirke-Regelung unabdingbar.
Übergangseinrichtungen
Der Gesetzentwurf verweist auf Übergangseinrichtungen als Bestandteil der Gewalthilfestrukturen. Aus Sicht der Liga bedarf dieser Begriff einer klareren fachlichen Konkretisierung.
Übergangseinrichtungen können insbesondere sogenannte Zweite-Stufe-Wohnungen (Second-Stage-Wohnangebote) umfassen, die Frauen und ihren Kindern nach einem Aufenthalt in einer Schutzeinrichtung eine stabilisierte Wohnsituation mit weiterer fachlicher Begleitung ermöglichen. Diese Angebote leisten einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Stabilisierung und zur Vermeidung erneuter Gewaltrisiken.
Die LIGA regt daher an, diese Angebotsform im Rahmen der landesrechtlichen Ausgestaltung ausdrücklich zu berücksichtigen und ihre Bedarfe in der Gewalthilfeplanung einzubeziehen.
Täterarbeit
Der vorliegende Entwurf berücksichtigt die präventive Täterarbeit bislang nicht ausdrücklich. Das bundesrechtliche Gewalthilfegesetz sieht jedoch in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich Maßnahmen der Prävention vor, die sich auch an gewaltausübende Personen richten.
Eine wirksame Gewaltschutzstrategie umfasst daher neben Schutz- und Unterstützungsangeboten für Betroffene auch Angebote der Täterarbeit. Diese leisten einen zentralen Beitrag zur Verhinderung erneuter Gewalt.
Die Liga empfiehlt daher ausdrücklich, Täterarbeit im Rahmen der Berliner Gewalthilfeplanung mitzuberücksichtigen und ihre Bedarfe in der Ausgangsanalyse systematisch zu erfassen. Werden im Rahmen der Ausgangsanalyse entsprechende Bedarfe im Bereich der Täterarbeit festgestellt, sollte sichergestellt werden, das bestehende sowie neu zu entwickelnde Angebote Zugang zu den Finanzierungsinstrumenten des Gewalthilfegesetzes erhalten, insbesondere im Rahmen von Mittelaufstockungen oder Anschlussfinanzierungen.
§ 3 Gewalthilfeplanung – Strategische Steuerung
Die verbindliche fünfjährige Gewalthilfeplanung (Ausgangsanalyse, Entwicklungsplanung, Finanzierungskonzept) ist eine der größten Stärken des Entwurfs. Sie ermöglicht evidenzbasierte Steuerung und langfristige Ausrichtung.
Allerdings ist die enge Verknüpfung zwischen Entwicklungsplanung und Finanzierungsanspruch für Träger mit erheblichen Unsicherheiten verbunden:
- Nur als „erforderlich“ eingestufte Angebote erhalten einen Finanzierungsanspruch.
- Überangebotsentscheidungen können bestehende Strukturen gefährden.
- Prognoseentscheidungen wirken unmittelbar existenzrelevant.
Die LIGA hält eine transparente, partizipative und fachlich abgesicherte Ausgestaltung für unerlässlich.
Im Zusammenhang mit der Gewalthilfeplanung ist darüber hinaus sicherzustellen, dass Schutzangebote über bedarfsgerechte Vorhaltekapazitäten verfügen, um den Rechtsanspruch praktisch zu gewährleisten und kurzfristig auf akute Gefährdungslagen reagieren zu können.
Eine solche Reserve ist fachlich notwendig, da jede Anfrage einer gewaltbetroffenen Frau Ausdruck einer akuten Schutz- und Unterstützungsbedürftigkeit ist und die Nachfrage erfahrungsgemäß Schwankungen unterliegt, etwa zu bestimmten Jahreszeiten oder in besonderen Belastungssituationen wie die Zeit um Weihnachten. Schutzangebote müssen daher über eine variable, finanzierte Kapazitätsreserve verfügen, die eine schnelle Aufnahme und flexible Reaktion ermöglicht. Diese Vorhaltekapazität ist Voraussetzung für ein funktionierendes Schutzsystem und muss entsprechend in der Bedarfsplanung berücksichtigt und finanziell abgesichert sein.
Es ist übliche Praxis im (teil-)stationären Setting, dass Auslastungskapazitäten vereinbart werden, um Kapazitäten für Notfälle vorzuhalten. Die vereinbarte Auslastung sollte 90% nicht übersteigen.
§ 4 Zuständige Stelle – Wunsch- und Wahlrecht der Betroffenen
Der „zuständigen Stelle“ kommt eine zentrale Bedeutung zu. Es sollte deshalb eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Ausgestaltung gegründet werden mit zuständiger Verwaltung, Trägern und Wohlfahrtsverbänden.
§ 4 ist in der konkreten Umsetzung unklar, insbesondere wenn gemäß Absatz 3 eine externe staatliche beliehene juristische Person alleinig ohne bisher klare Vorgaben Einrichtungen zu Aufnahmen verpflichten kann. Die Prüfkriterien sind zu definieren. Aktuell obliegt die Prüfung der anbietenden Einrichtung, die im Dialog mit der hilfesuchenden Person deren individuelle Bedarfe und Voraussetzungen prüft. Zur Entscheidung werden derzeit herangezogen: Risikoeinschätzung, alltägliche Aufenthaltsorte von Täter*innen, notwendige Ressourcen zur Betreuung von Kindern und/oder Teilhabe am Arbeitsleben, hochgradige psychische Belastungen, die individuell einen anderen Unterstützungsbedarf notwendig macht.
Der Entwurf ist im Lichte des bundesrechtlichen Gewalthilfegesetzes auszulegen. Dieses sieht – anders als viele sozialrechtliche Leistungssysteme – kein ausdrückliches Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der konkreten Einrichtung vor.
Uns ist bewusst, dass diese Einschränkung bundesrechtlich vorgegeben ist. Gleichwohl halten wir es für erforderlich, im Rahmen der landesrechtlichen Ausgestaltung eine stärkere Betroffenenorientierung zu verankern.
Aus Sicht der Liga bestehen folgende fachliche Bedenken:
Einschränkung der Selbstbestimmung
Gewaltbetroffene Frauen befinden sich regelmäßig in massiven Kontroll- und Ohnmachtserfahrungen. Die Möglichkeit, selbst über den Schutzort mitzuentscheiden, ist ein zentraler Baustein zur Wiederherstellung von Selbstwirksamkeit. Insbesondere LSBTIQ-Personen müssen die Möglichkeit erhalten ein für sie passendes Angebot auswählen zu können.
Spannungsverhältnis zur Istanbul-Konvention
Die Istanbul-Konvention betont die Betroffenenorientierung und Autonomie der Gewaltüberlebenden. Ein rein kapazitätsgesteuertes Vermittlungssystem kann hier in ein Spannungsverhältnis geraten.
Spezialisierungsbedarfe in Berlin
Berlin verfügt über spezialisierte Einrichtungen mit besonderen Zielgruppenprofilen (z. B. kultursensibel, traumaspezifisch, queer-spezifisch). Vertrauen ist in der Gewalthilfe ein zentraler Wirkfaktor. Wenn Betroffene bestimmte Einrichtungen aus fachlichen, sprachlichen oder biografischen Gründen in Anspruch nehmen möchten, muss dies im Vermittlungsverfahren Berücksichtigung finden.
Vertrauensschutz als zentraler Wirkfaktor
In der Berliner Gewalthilfe ist Vertrauensschutz ein tragendes Prinzip. Eine vollständige Ausblendung individueller Präferenzen würde dieses Prinzip schwächen.
Die LIGA befürwortet daher ausdrücklich, dass Berlin, trotz bundesrechtlicher Einschränkung, im Rahmen der Ausführungsvorschriften und Verordnungen eine
faktische Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts verankert.
Es sollte klargestellt werden, dass Betroffenenwünsche im Rahmen des Zumutbaren und Kapazitätsmöglichen vorrangig zu berücksichtigen sind.
§ 5 Trägeranerkennung – Subsidiaritätsprinzip und Schutz der erfahrenden Trägerstrukturen
Der Entwurf eröffnet die Anerkennung grundsätzlich für jede juristische Person oder Personenvereinigung. Auch nicht gemeinnützige Träger können im Einzelfall anerkannt werden.
Aus Sicht der LIGA ist dies ein besonders sensibler Punkt.
1. Gefahr der Ökonomisierung
Die Möglichkeit der Anerkennung nicht gemeinnütziger Träger birgt die Gefahr einer Ökonomisierung sensibler Schutzbereiche.
In anderen Hilfesystemen – insbesondere in der Unterbringung geflüchteter und nicht geflüchteter wohnungsloser Menschen – wurden in Berlin strukturelle Verwerfungen erlebt, wenn gewerbliche Anbieter*innen über Anerkennungs- oder Vergabeverfahren in bestehende Systeme eingetreten sind. Die Folgen waren unter anderem:
- Profitorientierung statt Qualitätsentwicklung
- Fehlen von Zugängen zu sozialer Beratung/ Infrastruktur
- Fehlen fachlicher Standards
- Höhere Verweildauern
- Fehlende Transparenz
- Konzentration auf wirtschaftlich rentable Leistungsbereiche.
Der Gewaltschutz von Frauen stellt einen besonders sensiblen Bereich sozialer Daseinsvorsorge dar. Aus Sicht der Liga muss daher sichergestellt werden, dass die Leistungserbringung durch gemeinwohlorientierte Träger erfolgt, die über entsprechende fachliche Expertise, Qualitätsstandards und langfristige Verankerung im Hilfesystem verfügen.
2. Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip begründet die besondere Rolle der Freien Wohlfahrtspflege und deren Träger und Einrichtungen als gemeinwohlorientierte, verbandlich organisierte Struktur mit:
- langjähriger fachlicher Expertise,
- gewachsenen Qualitätsstandards,
- tariflicher Stabilität,
- landesweiter Vernetzung,
- demokratischer Binnenstruktur.
Dieses langjährig erfolgreiche Prinzip fördert Bürger*innennähe und Eigenverantwortung, stärkt lokale Selbstbestimmung und ist somit ein zentraler Baustein für unsere Demokratie.
Diese Struktur und unsere Angebote unterscheiden sich daher grundlegend von gewerblichen Anbieter*innen mit Gewinnerzielungsabsicht.
3. Strukturelle Absicherung
Es muss verhindert werden, dass ein unter Zeitdruck stehender Ausbau von Schutz,- und Beratungsstellen bis 2032 zu Fehlanreizen führt und gewerbliche Anbieter*innen in ein hochsensibles Schutzsystem eintreten.
Die Liga unterstützt ausdrücklich keinen Systemumbau hin zu einer marktförmigen Gewalthilfe. Dies widerspräche unseren Grundsätzen als Interessenvertreter*innen gewaltbetroffener Frauen und ihrer Kinder.
Die Liga erwartet stattdessen die Fortführung und den Ausbau der bisherigen erfolgreichen Arbeit ausschließlich mit gemeinnützigen Anbieter*innen.
Aus Sicht der Liga sind daher folgende Änderungen im Gesetzesentwurf erforderlich:
- verbindliche Bindung der Anerkennung an Gemeinnützigkeit
- Streichung der Ausnahmeregelung für nicht gemeinnützige Träger; stattdessen bei Bedarf Rückgriff auf anerkannte freigemeinnützige Träger aus anderen Arbeitsfeldern
- Vorrangregelung für in Berlin tätige, fachlich ausgewiesene Träger
- besondere Berücksichtigung gewachsener Strukturen bei Überangebotsentscheidungen
- einjährige Frist bei geplanter Einstellung von Angeboten
- klare qualitative Nachweise von Fachexpertise in Angeboten der sozialen Infrastruktur als Anerkennungsvoraussetzung.
§ 6 Förderung der Gewalthilfe – Mehrjährigkeit und Planungssicherheit
Die mehrjährige Finanzierung ist ausdrücklich zu begrüßen. Gleichwohl bleibt das Risiko bestehen, dass Überangebotsentscheidungen gewachsene Strukturen destabilisieren.
Gerade vor dem Hintergrund des erheblichen Ausbaubedarfs bis 2032 ist eine auskömmliche, verlässliche und qualitativ abgesicherte Finanzierung zwingend erforderlich.
§§ 7–9 Digitalisierung, Modellvorhaben, Dokumentation
Die Digitalisierung, Modellvorhaben und systematische Datenerhebung dienen der evidenz-basierten Planung und sind fachlich sinnvoll.
Allerdings sind:
- Datenschutz,
- IT-Ausstattung,
- Schulungsbedarf,
- zusätzliche Personal-, und Verwaltungsressourcen
- zusätzlicher Aufwand für Dokumentation und Datenerhebung
verbindlich zu berücksichtigen und finanziell im Haushalt vollumfänglich zu hinterlegen. Modellvorhaben insbesondere mit wissenschaftlicher Evaluation zu begleiten, wird ausdrücklich begrüßt.
Es bedarf einer passgenauen Festlegung, in welchem Umfang Datenschutz und Anonymität für die hilfesuchende Person zu wahren sind vor dem Hintergrund der rechtssicheren Dokumentation, um etwaigen Prüfungen auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu genügen.
III. Umsetzungsperspektive bis 2032
Die Umsetzungserfordernisse bis zum Inkrafttreten des bundesrechtlichen Rechtsanspruchs im Jahr 2032 sind ambitioniert.
Aus Sicht der Liga bestehen folgende zentrale Herausforderungen:
- erheblicher quantitativer Ausbaubedarf
- Fachkräfteakquise, -ausbau und -sicherung im Gewalthilfebereich
- Vermeidung von Planungsunsicherheit für bestehende Träger
- Generierung/ Sicherstellung geeigneter Immobilien und Investitionsmittel für den Ausbau von Schutzplätzen
- Komplexität durch das zweigleisige System aus Bundes- und Landesrecht.
Die erfolgreiche Umsetzung wird maßgeblich davon abhängen, ob:
- auskömmliche Haushaltsmittel langfristig verbindlich bereitgestellt werden
- die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vollständig ausgegeben werden und Vereinfachungen der Zuwendungspraxis genutzt werden
- Qualitätsstandards realistisch ausgestaltet sind
- Beteiligungsprozesse zeitnah und transparent erfolgen.
IV. Gesamteinordnung nach den Vorgaben der Istanbul-Konvention
Der Entwurf setzt zentrale Vorgaben der Istanbul-Konvention strukturell um:
- ausreichende Schutzkapazitäten
- diskriminierungsfreier Zugang
- strategische Koordination
- Berücksichtigung vulnerabler Gruppen
- interinstitutionelle Zusammenarbeit
- Datenerhebung und Evaluation.
Die Erweiterung des Anspruchskreises ist konventionskonform und fachlich überzeugend. Gleichzeitig muss die Betroffenenautonomie gewahrt und die gemeinwohlorientierte Struktur der Gewalthilfe geschützt werden.
V. Fazit
Der Entwurf stellt einen bedeutenden Fortschritt für die Berliner Gewalthilfe dar.
Er stärkt:
- den Schutz aller Frauen
- die strategische Steuerung durch Gewalthilfeplanung
- die institutionelle Verankerung einer zuständigen Stelle
- die Qualitätsorientierung und mehrjährige Finanzierung.
Die Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Berlin unterstützt die Zielrichtung des Gesetzes ausdrücklich. Für eine tragfähige Umsetzung bedarf es jedoch einer langfristig verlässlichen und auskömmlichen Finanzierung, transparenter Planungsverfahren sowie einer partnerschaftlichen Ausgestaltung der Steuerungsinstrumente im Dialog mit den freien Trägern und der Liga der Freien Wohlfahrtspflege.