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Stellungnahme der LIGA Berlin zum Antrag der Fraktionen der CDU und SPD: Gesetz über die Gewalthilfe im Land Berlin

Berlin, 05.06.2026


1. Grundsätzliche Bewertung
Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein eigenständiger landesrechtlicher Rahmen zur Umsetzung des Gewalthilfegesetzes im Land Berlin geschaffen werden soll. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die vorgesehene Gewalthilfeplanung, die Einrichtung einer zuständigen Stelle, Regelungen zur Finanzierung von Schutz- und Fachberatungsangeboten sowie zur Dokumentation und digitalen Infrastruktur. Der Entwurf greift damit zentrale strukturelle Anliegen auf.

Zugleich sieht die LIGA an mehreren fachlich und rechtlich bedeutsamen Stellen Nachbesserungsbedarf. Dies betrifft insbesondere (1) die Absicherung gemeinwohlorientierter Trägerstrukturen, (2) die Rolle der zuständigen Stelle, die Berücksichtigung von Zweite-Stufe-Wohnungen, (3) die verlässliche Finanzierung der Angebote, (4) die verbindliche Beteiligung der Fachpraxis sowie den diskriminierungsfreien Schutzrahmen.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollten diese Punkte präzisiert werden, damit das Gesetz den Anforderungen an ein bedarfsgerechtes, fachlich tragfähiges und betroffenenorientiertes Berliner Gewalthilfesystem entspricht.

2. Zentrale Änderungsbedarfe
2.1 Finanzierung verlässlich absichern

§ 6 regelt die Finanzierung von Schutz- und Fachberatungsangeboten. Zugleich stellt der Entwurf klar, dass weder die Feststellung der Erforderlichkeit noch die Entwicklungsplanung einen Finanzierungsanspruch begründen. Die Finanzierung bleibt stark vom jeweiligen Haushaltsgesetz abhängig.

Aus Sicht der LIGA ist dies für den notwendigen Ausbau bis zum Inkrafttreten des Rechtsanspruchs ab 2032 problematisch. Schutz- und Beratungsangebote benötigen Planungssicherheit, insbesondere für Personal, Räume, Investitionen, Digitalisierung, Qualifizierung und Vorhaltekapazitäten.

Vorhaltekapazitäten sind im Gewaltschutz unverzichtbar. Akute Schutzbedarfe können nur gedeckt werden, wenn Einrichtungen nicht dauerhaft vollständig ausgelastet sind.

Änderungsbedarf:
Die Gewalthilfeplanung muss mit einer belastbaren finanziellen Umsetzungsplanung verbunden werden. Vorhaltekapazitäten, Personal- und Sachkosten, Investitionen, digitale Infrastruktur, Dokumentationsaufwand sowie Kooperations- und Vernetzungsleistungen sind auskömmlich und langfristig zu finanzieren. Die Streichung der Mehrjährigkeit gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf widerspricht den Richtlinien der Regierungspolitik, eine schrittweise Regelfinanzierung von Frauenprojekten und Beratungsstellen schrittweise zu etablieren, daher empfehlen wir eine 5-Jahres-Finanzierung wie im ursprünglichen Entwurf vorgesehen.

2.2 Öffnung für nicht gemeinnützige Träger streichen oder deutlich begrenzen
Besonders kritisch bewertet die LIGA § 5 Abs. 2 Nr. 2. Danach kann im Einzelfall auch eine juristische Person oder Personenvereinigung als Träger anerkannt werden, die nicht gemeinnützige Ziele verfolgt, soweit dies nach Einschätzung der Anerkennungsbehörde die fachliche Qualität des Angebots nicht beeinträchtigt.

Aus Sicht der LIGA widerspricht diese Öffnung dem besonderen Charakter der Gewalthilfe als sensibler sozialer Schutzinfrastruktur. Gewaltschutz erfordert Vertrauen, Fachlichkeit, Schutzkonzepte, langfristige Verlässlichkeit, Einbindung in gewachsene Kooperationsstrukturen und eine klare Orientierung an den Interessen der Betroffenen. Eine Öffnung für nicht gemeinnützige Träger birgt die Gefahr einer Ökonomisierung dieses Schutzbereichs.

Änderungsbedarf:
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 sollte gestrichen oder deutlich enger gefasst werden. Die Trägeranerkennung sollte an Gemeinnützigkeit, nachgewiesene Fachlichkeit, Qualitätsstandards, Schutzkonzepte, geeignete Personalstandards und Einbindung in die Berliner Hilfestrukturen gebunden werden. Gemeinwohlorientierte und fachlich ausgewiesene Trägerstrukturen auch aus angrenzenden Hilfesystemen sind beim Ausbau vorrangig zu berücksichtigen.

Zu gewährleisten ist ferner der Bestandsschutz bestehender Projekte.

2.3 Zuständige Stelle fachlich begrenzen – keine rein administrative Aufnahmeverpflichtung

Nach § 4 Abs. 3 kann der zuständigen Stelle übertragen werden, den Umfang des Anspruchs gewaltbetroffener Personen abschließend zu bescheiden und Einrichtungen mit Schutzangeboten nach § 2 Abs. 1 zur Umsetzung dieser Entscheidung zu verpflichten. Aus Sicht der LIGA ist diese Regelung in der jetzigen Form zu weitgehend. Schutzangebote sind keine rein administrativ belegbaren Plätze. Die konkrete Aufnahmeentscheidung hängt von Schutzkonzept, Gefährdungslage, Kapazität, Hausgemeinschaft, besonderen Bedarfen der schutzsuchenden Person, Kinderschutzfragen sowie der fachlichen Einschätzung der Einrichtung ab.

Die zuständige Stelle kann eine wichtige koordinierende und vermittelnde Funktion übernehmen. Sie darf jedoch nicht so ausgestaltet werden, dass Einrichtungen gegen eine fachlich begründete Einschätzung zur Aufnahme verpflichtet werden können. Aus Sicht der LIGA muss zudem eine möglichst starke Betroffenenorientierung im Landesrecht abgesichert werden. Gewaltbetroffene Personen bringen unterschiedliche Schutzbedarfe, Vertrauensbeziehungen, familiäre Situationen, Sprachbedarfe, Aufenthaltsfragen, Behinderungen, Traumatisierungen oder LSBTIQ+-spezifische Bedarfe mit. Diese Faktoren müssen bei der Vermittlung auch im Rahmen der Selbstbestimmung verbindlich berücksichtigt werden.

Änderungsbedarf:
§ 4 Abs. 3 sollte präzisiert werden. Die zuständige Stelle soll koordinieren, vermitteln und im Konfliktfall klären. Eine Verpflichtung zur Aufnahme muss ausgeschlossen sein, wenn die 3 Einrichtung fachlich begründet darlegt, dass eine Aufnahme im konkreten Einzelfall nicht geeignet oder nicht verantwortbar ist. Im Gesetz oder in den Ausführungsvorschriften sollte zudem geregelt werden, dass Wünsche, individuelle Schutzbedarfe und fachlich begründete Spezialisierungen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten vorrangig zu berücksichtigen sind.

2.4 Verordnungsermächtigung
Die LIGA steht der Umsetzung einzelner Regelungsinhalte durch Rechtsverordnung grundsätzlich positiv gegenüber. Jedoch steht zu befürchten, dass unterschiedliche politische Schwerpunktsetzungen die Aufgaben und Ziele sowie die Ausgestaltung der Umsetzung verändern könnten.

Änderungsbedarf:
Zentrale Regelungsbereiche sollten nicht in Rechtsverordnungen ausgelagert, sondern im Gesetz geregelt werden, um Verbindlichkeit und Rechtssicherheit für Betroffene und Träger zu gewährleisten. Hierunter fällt insbesondere die Gewalthilfeplanung nach § 3 Abs. 1.

2.5 LSBTIQ+-Personen und besonders vulnerable Gruppen ausdrücklich im Gesetz verankern
Der Gesetzentwurf spricht in § 1 Abs. 1 allgemein von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Eine ausdrückliche Benennung von LSBTIQ+-Personen, insbesondere von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen, queeren und nichtbinären Personen, findet sich im Gesetzestext nicht. In der Begründung wird der Schutzbereich zudem an zentraler Stelle wieder auf Frauen und mitbetroffene Kinder bezogen.

Aus Sicht der LIGA ist dies unzureichend. Wenn Berlin einen erweiterten, diskriminierungsfreien Schutzrahmen schaffen will, muss dieser im Gesetzestext eindeutig geregelt werden. Eine allgemeine Formulierung reicht nicht aus, um LSBTIQ+-spezifische Schutz- und Beratungsbedarfe verlässlich in Planung, Finanzierung und Qualitätsstandards abzubilden.

Zudem werden besonders vulnerable Gruppen wie geflüchtete Menschen/Migrantinnen, Menschen mit Behinderung oder besondere Konzepte zur Barrierearmut ausdrücklich nicht erwähnt.

Änderungsbedarf:
In § 1 oder in einer eigenen Begriffsbestimmung sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass Schutz, Beratung und Unterstützung diskriminierungsfrei gewährt werden und alle vulnerablen Gruppen umfassen, soweit sie von geschlechtsspezifischer oder häuslicher Gewalt betroffen sind. Die Gewalthilfeplanung muss entsprechende auf vulnerable Gruppen spezialisierte sowie queer-sensible Angebote berücksichtigen.

2.6 Konkretisierung & Finanzierung der Schutz-Angebote für Kinder
Der LIGA ist es ein Anliegen zu betonen, dass Kinder nicht stille Zeugen von häuslicher Gewalt, sondern unmittelbar betroffen sind. Auch wenn der Schutzbereich im Gesetzesentwurf an zentraler Stelle auf Frauen und mitbetroffene Kinder bezogen wird, fehlen doch Konkretisierungen wie Angebote für Kinder ausgestaltet und angemessen und langfristig finanziert werden sollen.

Änderungsbedarf
Kinder und Jugendliche sollten - entsprechend den Regelungen im Bundesgesetz (§ 2 Abs. 3 und § 4 Abs. 4) sowie in Artikel 2 der Istanbul Konvention – ausdrücklich als eigenständige Zielgruppe im Gesetz aufgenommen werden- Ihre Unterstützung muss verbindlich geregelt 4 und finanziell abgesichert werden. Schutzplätze müssen so ausgestaltet sein, dass spezifische Angebote für Kinder und Jugendliche mit verbindlichen Qualitätsstandards und geeignetem Fachpersonal vorgehalten werden.

2.7 Zweite-Stufe-Wohnungen und Anschlusswohnen ausdrücklich aufnehmen
Der Entwurf benennt in der Begründung zu § 2 Abs. 1 Frauenhäuser sowie Zufluchts- und Schutzwohnungen als Schutzangebote. Zweite-Stufe-Wohnungen, Übergangswohnungen oder Anschlusswohnangebote nach einem Frauenhausaufenthalt werden jedoch nicht ausdrücklich geregelt.

Aus Sicht der LIGA ist dies eine wesentliche Leerstelle. Anschlusswohnangebote sind notwendig, um Frauen und Kindern nach der akuten Schutzphase Stabilisierung und Perspektive für den Übergang in ein eigenständiges und gewaltfreies Leben zu ermöglichen. Zugleich entlasten sie die stationären Schutzangebote, da Schutzplätze nicht länger als fachlich erforderlich in Anspruch genommen werden.

Änderungsbedarf:
Zweite-Stufe-Wohnungen und Übergangs- bzw. Anschlusswohnangebote mit fachlicher Begleitung sollten ausdrücklich als Teil der Berliner Gewalthilfestruktur benannt werden. Ihre Bedarfe sind in Ausgangsanalyse, Entwicklungsplanung und Finanzierungskonzept gesondert zu erfassen und angemessen zu finanzieren.

2.8 Niedrigschwellige frauenspezifische Angebote verbindlicher absichern – insbesondere
die sogenannten Arbeitsmarktprojekte

Positiv ist, dass § 2 Abs. 2 Nr. 1 frauenspezifische Beratungs- und Unterstützungsangebote ausdrücklich benennt. Diese Angebote sind für niedrigschwellige Erstzugänge, Stabilisierung, Weitervermittlung und Prävention von hoher Bedeutung. Problematisch ist jedoch, dass sie den „weiteren Angeboten und Maßnahmen“ zugeordnet werden und nach § 7 nur im Rahmen einer Kann-Förderung nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes förderfähig sind. Damit besteht das Risiko, dass gerade niedrigschwellige und präventive Angebote strukturell nachrangig behandelt werden. Zudem werden sogenannten Arbeitsmarktprojekte nicht explizit genannte. Ökonomische Unabhängigkeit ist jedoch ein sehr wichtiger Faktor für eine gelichberechtigte Partnerschaft und wirkt einem negativen Machtgefälle in Beziehungen entgegen.

Änderungsbedarf:
Frauenspezifische Beratungs- und Unterstützungsangebote, Frauenberatungsstellen, Frauenzentren, Migrantinnenselbstorganisationen und sogenannte Arbeitsmarktprojekte sollten verbindlich in der Gewalthilfeplanung berücksichtigt und finanziell abgesichert werden.

2.9 Täterarbeit und Prävention verbindlich in Planung und Finanzierung einbeziehen
Der Entwurf nimmt Prävention einschließlich Maßnahmen, die sich an gewaltausübende Personen richten, in § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 auf. Das ist fachlich zu begrüßen. Gleichzeitig bleibt Täterarbeit dem Bereich weiterer Angebote und Maßnahmen zugeordnet und ist damit nicht verbindlich finanziell abgesichert. Für eine wirksame Gewaltschutzstrategie ist Täterarbeit jedoch ein relevanter präventiver Baustein zur Verhinderung erneuter Gewalt. Nur wenn gewaltausübende Personen ihr Verhalten ändern, kann der Kreislauf der Gewalt durchbrochen werden. Die Angebote der Täterarbeit müssen deshalb berlinweit entsprechend dem Bedarf zur Verfügung stehen.

Änderungsbedarf:
Täterarbeit sollte verbindlich in Ausgangsanalyse, Entwicklungsplanung und Finanzierungskonzept einbezogen werden. Bestehende und bedarfsgerecht weiterzuentwickelnde Angebote müssen verlässlich finanziert werden können.

2.10 Digitalisierung und Dokumentation refinanzieren
Die Regelungen zu digitaler Informationsplattform, Einzelfalldokumentation und Statistik in §§ 8 und 10 sind grundsätzlich nachvollziehbar. Sie können zur Planung, Steuerung und Transparenz beitragen.

Gleichzeitig entstehen für die Einrichtungen zusätzliche Anforderungen an IT, Datenschutz, Dokumentation, Schulung und Verwaltung. Diese dürfen nicht zulasten der Schutz- und Beratungsarbeit gehen. Ferner leisten anonyme Beratungen einen wichtigen Beitrag zur niedrigschwelligen Unterstützung in akuten Situationen. Eine Einzelfalldokumentation nach §10 würde diese Anonymität und Niedrigschwelligkeit aufheben und es steht zu befürchten, dass Frauen die Hilfe nicht in Anspruch nehmen.

Änderungsbedarf:
Der zusätzliche Aufwand für digitale Infrastruktur, Datenschutz, Dokumentation, Statistik, Schulung und laufende Pflege der Systeme muss vollständig refinanziert werden. Die Ausgestaltung der Systeme ist gemeinsam – zum Schutz der Daten der Betroffenen - mit der Fachpraxis zu entwickeln.

2.11 Gewalthilfeplanung: Beteiligung sicherstellen
In § 3 Abs. 1 und 2 ist die Gewalthilfeplanung mit Ausgangsanalyse, Entwicklungsplanung und Finanzierungskonzept geregelt. Die Beteiligung der relevanten Einrichtungen ist vorgesehen, bleibt aber mit „rechtzeitig und angemessen“ relativ offen. Hier wäre hier eine verbindlichere Beteiligung der Fachpraxis, der Wohlfahrtspflege und der Betroffenenexpertise wichtig.

Änderungsbedarf:
In § 3 Abs. 1 und 2 ist die Gewalthilfeplanung mit Ausgangsanalyse, Entwicklungsplanung und Finanzierungskonzept sind Fachpraxis, Wohlfahrtspflege und Betroffenperspektive in einem laufenden Prozess und im Rahmen fester Beteiligungs-Strukturen einzubeziehen.

3. Zusammenfassung
Die LIGA hält insbesondere folgende Änderungen für erforderlich: Verlässliche und langfristige Finanzierung Öffnung für nicht gemeinnützige Träger in § 5 Abs. 2 Nr. 2 streichen oder deutlich begrenzen. § 4 Abs. 3 zur zuständigen Stelle fachlich begrenzen; keine Aufnahmeverpflichtung gegen begründete fachliche Einschätzung der Einrichtung. Vulnerable Gruppen und LSBTIQ+-Personen ausdrücklich in das Gesetz aufnehmen. Schutzangebote für Kinder und Jugendliche verlässlich finanzieren Zweite-Stufe-Wohnungen und Anschlusswohnangebote als Bestandteil der Gewalthilfestruktur aufnehmen.

Niedrigschwellige frauenspezifische Angebote verbindlich in Planung aufnehmen und finanziell hinterlegen.

Täterarbeit und Prävention verbindlich in Gewalthilfeplanung und Finanzierungskonzept einbeziehen Digitalisierung und Dokumentation auskömmlich finanzieren. Beteiligung in der Gewalthilfeplanung sicherstellen.

4. Fazit
Der Gesetzentwurf schafft einen wichtigen landesrechtlichen Rahmen für die Weiterentwicklung der Berliner Gewalthilfe. Damit dieser Rahmen wirksam wird, braucht es jedoch deutliche fachliche Nachschärfungen.

Aus Sicht der LIGA muss das Gesetz stärker absichern, dass Gewalthilfe verlässlich finanziert, sowie diskriminierungsfrei, betroffenenorientiert, fachlich verantwortet, sowie gemeinwohlorientiert getragen wird. Besonders die ausdrückliche Einbeziehung von vulnerablen Gruppen und LSBTIQ+-Personen, die Absicherung von Zweite-Stufe Wohnungen, die Begrenzung administrativer Aufnahmeentscheidungen, der Schutz gemeinnütziger Trägerstrukturen und die Finanzierung niedrigschwelliger Angebote sind im weiteren Gesetzgebungsverfahren zentral.

Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Berlin steht bereit, ihre fachliche Expertise in die weitere Ausgestaltung des Gesetzes, der Gewalthilfeplanung und der nachfolgenden Rechtsverordnungen einzubringen.

Ansprechpersonen:

Kim Krach
Arbeiterwohlfahrt LV Berlin e. V.
Referentin Diversität
E-Mail: [E-Mail anzeigen]
030 253 892 12 / 0162 20 83 739

Sigrid Rosenbusch
Caritasverband für das Erzbistum Berlin e.V.
Fachreferat Arbeit, Europa, Frauen/Gewaltschutz
E-Mail: [E-Mail anzeigen]
Telefon: 030 6 66 33-1050 / 0173-8915728

Astrid Lück
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband LV Berlin e.V.
Referentin Familie, Frauen, Mädchen
E-Mail: [E-Mail anzeigen]
Telefon: 030 860 01-230 / 0162 1330661

Ina Zimmermann
Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
Leitung Arbeitsbereich Existenzsicherung und Integration
E-Mail: [E-Mail anzeigen]
Telefon: 030 / 82097 – 250 / 0173 740 75 37

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LIGA Berlin Stellungnahme Gewalthilfegesetz

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