Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens für den Personenkreis gem. §§ 67ff. SGB XII bieten zahlreiche unserer Mitgliedsorganisationen sog. Trägerwohnungen an, die auf der Grundlage des § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB an Wohnungslose vermietet werden. Bei diesen Ver-trägen handelt es sich um privatrechtliche Miet- oder Nutzungsverträge zwischen dem Träger der freien Wohlfahrtspflege und Leistungsberechtigten, für die gem. § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB viele der im regulären Mietverhältnis geltenden Mieterschutzrechte entfallen.
Diese Miet-oder Nutzungsverträge sind jedoch unabhängig von etwaigen bewilligten Maß-nahmen oder anderweitigen Zustimmungen der Sozialhilfeträger.