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Stellungnahme „Jugendförder- und Beteiligungsgesetz“

Berlin, 05.04.2019

Wir begrüßen ausdrücklich die Vorlage des „Jugendförder- und Beteiligungsgesetzes“ des Landes Berlin. Die Kinder- und Jugendarbeit im Land Berlin hat in den letzten Jahren eine Verschlechterung erfahren, die nicht nur finanziell, sondern auch strukturell bedingt war. Aber auch die steigende Einwohner-zahl und eine immer komplexer werdende Welt, insbesondere für Kinder- und Jugendliche, führen zu Handlungsbedarf.

Der nun vorgelegte Gesetzentwurf will diesen Entwicklungen nachhaltig begegnen. Der Erarbeitungs-prozess des Gesetzentwurfes wurde partizipativ und transparent gestaltet. Gerade die frühzeitige und vorbildliche Beteiligung und Einbindung zahlreicher Akteure auf Bezirks- und Landesebene, wie z.B. auch der Wohlfahrtsverbände, hat sich an vielen Stellen positiv auf den Inhalt des Gesetzes ausgewirkt. Dabei ist unter anderem hervorzuheben:

  • Die strukturelle Einbindung sowie Beteiligung von Kinder- und Jugendlichen in die zentralen Steuerungselemente der Kinder- und Jugendarbeit im Land Berlin.
  • Die Konkretisierung der Gewährleistungspflicht der Kinder- und Jugendarbeit durch die Fest-legung von verpflichtenden und vielfältigen Angebotsformen.
  • Die Etablierung einer gesamtstädtischen Steuerung durch die Aufwertung/Einführung und Vernetzung der bezirklichen Jugendförderpläne sowie eines Landesjugendförderplanes, unter Einbindung bezirklicher Jugendhilfeausschüsse und des Landesjugendhilfeausschusses.
  • Die Einführung fachlich begründeter qualitativer und quantitativer (Umfang) Fachstandards als Leistungsversprechen an die Kinder und Jugendlichen Berlins.
  • Die Verpflichtung einer regelmäßigen Evaluation aufgestellter qualitativer Standards.
Trotzdem gibt es einige wesentliche Punkte in dem Gesetzentwurf, die sich negativ auf den Erfolg des Gesetzes auswirken können und auch langfristig Risiken mit sich bringen.

Dazu zählen:

1.) § 48 Finanzierung der Jugendarbeit
Hier heißt es: „Gemäß seiner Gewährleistungsverpflichtung hat das Land Berlin im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (...).“

Diese Formulierung führt die Einführung von quantitativen und qualitativen Standards in der Jugendarbeit im Land Berlin ad absurdum und damit auch den Kern des Gesetzentwurfes. Sie koppelt die gesetzliche Einhaltung der Gewährleistungspflicht an die Haushaltssituation des Landes Berlin. Wir fordern daher die ersatzlose Streichung von: „im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel“. Es bleibt Aufgabe des Landes Berlins für einen angemessenen Haushalt zu sorgen und das Leistungsversprechen an die Kinder und Jugendlichen Berlins einzuhalten. Ähnlich schwache Formulierungen hatten einen erheblichen Anteil daran, dass die Kinder- und Jugendarbeit in Berlin überhaupt erst in eine Schieflage geraten ist.

2.) Unklar verankerte Standards
Zentrale Elemente des eigentlichen Vorhabens finden sich nicht im Gesetz wieder, sondern sollen in einer Rechtsverordnung (RVO) (siehe: § 6c Abs. 4, § 43a Abs. 6) verortet werden. Damit wird z.B. die Chance verpasst, die beschlossenen qualitativen und quantitativen Standards auf höchster rechtlicher Ebene abzusichern. Wenn sich diese Elemente tatsächlich in der RVO wiederfinden, empfehlen wir auch darüber einen offenen und partizipativen Dialog zu führen, genauso wie es bei der Erarbeitung
der Gesetzesvorlage der Fall war. Gerade vor dem Hintergrund, dass sich die strukturellen Mindeststandards von Jugendfreizeiteinrichtungen nicht mehr in der aktuellen Auflage des Handbuches Qualitätsmanagement Berliner Jugendfreizeiteinrichtungen wiederfinden, empfehlen wir zusätzlich und schnellstmöglich Klarheit über die Art und Verbindlichkeit Personeller- und Ausstattungsstandards herzustellen.

3.) Bereitstellung finanzieller Mittel
Es wird mit einer Anschubfinanzierung von ca. 25 Millionen Euro gerechnet, um die offene Kinder- und Jugendarbeit im Land Berlin an die Vorgaben des Gesetzes anzupassen. Diese berücksichtigt nicht die Auswirkungen der im März 2019 abgeschlossenen Tarifanpassungen im öffentlichen Dienst. Der Betrag muss um diese Tarifanpassung erhöht werden, da sonst entweder der qualitative oder der quantitative
Standard nicht eingehalten werden kann. Vor dem Hintergrund der wachsenden Stadt, steigenden Anforderungen und sich ständig weiterentwickelnden Bedarfen von Kinder- und Jugendlichen muss sichergestellt sein, dass auch in Zukunft und auch unter Berücksichtigung von Tarifentwicklungen, genug finanzielle Mittel bereitstehen.

4.) § 10 Ehrenamtliche Jugendarbeit
Andere Bundesländer haben es vorgemacht. Auch das Land Berlin sollte hier folgen und privaten Arbeitgebern das Arbeitsentgelt, für die Freistellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die ehrenamtliche Tätigkeit zum Zwecke der Jugendarbeit nach §11 SGBVIII erstatten. Ein möglicher Vorschlag, in Anlehnung an das „Kinder- und Jugendförderungsgesetz“ Mecklenburg-Vorpommerns, (Kinder- und Jugendförderungsgesetz - KJfG M-V) lautet:

Im Falle der Freistellung nach §10 Abs. 1 wird dem privaten Arbeitgeber das für die Dauer der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt im Rahmen der für diesen Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel des Landes erstattet, einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.

5.) Gewährleistungspflicht für junge Menschen bis einschließlich 27 Jahre
Wir bekräftigen noch einmal, dass wir die Hauptzielgruppe der Kinder und Jugendlichen von 6 bis 27 Jahren betrachten. Daher weisen wir erneut darauf hin, dass sich die Kinder- und Jugendarbeit nach §11 SGB VIII an alle jungen Menschen bis einschließlich 27 Jahre richtet. Etwaige Regelungen in der RVO müssen dies berücksichtigen.

6.) Übergangsregelung der Finanzierungssysteme
Die gegenwärtige Regelung nach § 45 Abs. 2 Satz 4 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG), die festlegt, dass 10% des Jugendhilfebudgets in die Kinder- und Jugendarbeit verbraucht werden müssen, hat sich zwar als ineffektiv erwiesen, betont aber gleichzeitig einen hohen Anspruch an die Kinder- und Jugendarbeit an das Land Berlin. Die Neuregelung wird sich hingegen erst
in der RVO wiederfinden. Bis diese neue Regelung etabliert ist, empfehlen wir eine gesetzlich verankerte Übergangsregelung greifen zu lassen, die sicherstellt, dass der derzeitige Gesetzesstand aufrechterhalten wird und erst außer Kraft tritt, wenn eine neue Regelung gefunden worden ist.

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Stellungnahme „Jugendförder- und Beteiligungsgesetzes“

Stellungnahme „Jugendförder- und Beteiligungsgesetzes“

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