Berlin, 10.11.2025
Seitdem die Pläne zur Umstellung der Zuschlagstatbestände im Kitabereich von ndH und QM/MSS auf BuT offiziell bestätigt sind, finden in unseren Verbänden intensive Diskussionen dazu statt. In Auswertung dieser Diskussionen machen wir folgende Vorschläge:
1. Zuschlags-Umstellung zum 1. August 2026
Im vorliegenden Entwurf zur Änderung des KitaFöG ist die Umstellung der Zuschlagstatbestände zum 01.01.2026 vorgesehen. Der Stichtag zur Feststellung, ob die 20%-Schwelle überschritten wurde, liegt dabei noch 2 Monate vorher, am 01.11.2025.
Weil die parlamentarische Beschlussfassung zum KitaFöG erst für den Dezember 2025 zu erwarten ist, sind sowohl der Stichtag in 2025 als auch die Umstellung zum 01.01.2026 zu früh angesetzt. Kitaträger verfügen weder über ausreichend Zeit noch eine hinreichend sichere Rechtsgrundlage für die Kommunikation mit Eltern zur Beantragung des berlinpass-BuT. Gleiches gilt für die Umsetzung notwendiger Personalmaßnahmen, falls die Umstellung der Zuschläge Änderungen im Personalschlüssel der jeweiligen Einrichtung nach sich zieht.
In einigen Einrichtungen würde eine Zuschlagsumstellung zum 01.01.2026 zudem zu einem vorübergehenden Rückgang des Personalschlüssels führen, da sich ein Wegfall der bisherigen Personalzuschläge (ndH, QM/MSS) erst durch die zweite Stufe der Krippenschlüsselverbesserung im August 2026 wieder ausgleicht. Dies würde besonders widersinnige Personaleffekte hervorrufen.
Wir schlagen deshalb vor, die Umstellung der Zuschlagstatbestände auf den 01.08.2026 zu verschieben. Der erste „Schwellen-Stichtag“ sollte dann auf den 01.04.2026 festgelegt werden.
2. Akzeptanz auch anderer Nachweisgrundlagen für den Partizipationszuschlag
Die bei uns organisierten Kitaträger berichten von weit verbreiteten Problemen mit der Ausstellung von berlinpässen-BuT. Dies geht quer durch die zuständigen Ämter, wobei bei den Wohngeldämtern ein besonderes Problem zu bestehen scheint.
In der Folge befürchten die Kitaträger, dass beträchtliche Teile der eigentlich zuschlagsberechtigten Kinder den erforderlichen Nachweis nicht vorlegen können. Dies gefährdet die besondere Förderung der Kinder und die Akzeptanz des Partizipationszuschlags.
Im Schulbereich werden auch andere Nachweise als der berlinpass-BuT für die Lernmittelbefreiung akzeptiert, die wiederum auch Grundlage für eine besondere Personalausstattung der jeweiligen Schule darstellt. Nachweisen lässt sich dies durch diverse Eltern-Informationsblätter öffentlicher Schulen.
Auch für Schulen in freier Trägerschaft spielt die BuT-Berechtigung ab 2026 eine Rolle für Zuschlagszahlungen. Hier wird es ebenfalls die Möglichkeit geben, neben dem berlinpass-BuT auch andere Berechtigungsnachweise vorzulegen. In § 10 Abs. 2 der neugefassten Ersatzschulzuschussverordnung heißt es dazu: „Der Nachweis über den Bezug von in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Lernmittelverordnung benannten Leistungen erfolgt durch Vorlage des Nachweises über das Bestehen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket oder, wenn ein solcher Nachweis nicht erbracht werden kann, durch Vorlage des Bescheids über die Bewilligung einer der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 der Lernmittelverordnung benannten Leistungen.“ (AGH Berlin, DS 19/2640)
Wir schlagen deshalb vor, eine vergleichbare Formulierung auch in § 4 Abs. 7 VOKitaFöG aufzunehmen sowie in § 11 Abs. 2 Nr. 3 b KitaFöG statt von „Gewährung“ von „Berechtigung“ zu formulieren („die Förderung von Kindern mit Nachweis über die BERECHTIGUNG von Leistungen für Bildung und Teilhabe […]“). Damit würde die Möglichkeit eröffnet, auch andere Nachweise für den Partizipationszuschlag zu akzeptieren, wenn der berlinpass-BuT nicht vorgelegt werden kann.







