Das Land Berlin hat sich die Überwindung von Wohnungslosigkeit bis 2030 als Ziel gesetzt. Das bedeutet, dass zuvor wohnungslose Menschen eigenen mietvertraglichen Wohnraum finden (bzw. solchen nicht verlieren). Die Hilfen nach § 67 ff. SGB XII sind hierbei die zahlenmäßig wirksamsten Hilfen. Leider werden die Zahlen aus den jährlichen Berichten, die die Leistungserbringer seit Jahr und Tag vereinbarungsgemäß und akribisch zusammentragen und einreichen, senatsseitig nicht veröffentlicht. Deshalb sind hier nur Schätzungen möglich. Geht man jedoch von jetzt noch ca. 4.000 Maßnahmen (im Jahre 2010, also vor Be-ginn der eigentlichen Wohnungsnot, waren es noch ca. 11.000 Maßnahmen) aus und dass sich nach Betreuungsende (konservativ geschätzt) mindestens 50% der Leistungsberechtigten in eigenem mietvertraglich abgesicherten Wohnraum (weit überwiegend in einem Hauptmietvertrag, sehr viel seltener zur Untermiete) befinden, bedeutet dies, dass trotz eines sehr angespannten Wohnungsmarktes mindestens 2.000 wohnungslose oder vormals von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen jährlich mit Wohnraum versorgt sind. In einer Zeit, in der im öffentlichen Diskurs die Zahl der durch die Housing-first-Modellprojekte über mehrere Jahre hinweg akquirierten 70 Wohnungen – zurecht – als Erfolg gefeiert wird, sollte mit den 67-er-Hilfen ein gerade auch zahlenmäßig offensichtlich wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung von Wohnungslosigkeit nicht beschnitten werden.
Durch ein den multiplen Problemlagen und den Rahmenbedingungen des angespannten Wohnungsmarktes angemessenes Bewilligungsverhalten hätten am Ende, und dies bei überschaubarem Ressourceneinsatz, noch mehr Menschen die Chance auf eigenen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum.
Besonders leidtragend sind potentiell Leistungsberechtigte, denen entsprechende Leistungen gänzlich versagt oder zeitlich unangemessen eng begrenzt oder nur über den Klageweg bewilligt werden, sowie die stationären Einrichtungen nach § 67 SGB XII, hier insbesondere die Kriseneinrichtungen. Diese sind innerhalb des leistungstypspezifischen Preisgefüges die „Kostentreiber“, da sie innerhalb dieses Segmentes der 67er-Hilfen (nicht aber im Vergleich zu stationären Angeboten aus anderen Leistungsfeldern) konkurrenzlos teuer sind. Es ist eine logische Folge, dass bei der Bewilligung solcher Leistungen besonders zurückhaltend agiert wird, wenn dies das bezirkliche „Budget“ besonders belastet - gemäß der Logik, dass für eine solche Maßnahme dann Gelder beispielsweise für vier bis fünf „BEW-Maßnahmen“ nicht mehr zur Verfügung ständen. Auffällig ist, dass die Kriseneinrichtungen belegungstechnisch am Rande ihrer Existenz stehen und auch die Übergangshäuser zunehmend schlechter ausgelastet zu sein scheinen. Parallel dazu nehmen Anfragen zur Unterbringung von potentiell Leistungsberechtigten zu.