Zu Nr. 116 Abs. 5 AV EH
Abs. 5 ist wie folgt zu ergänzen:
- „Bei inhaltlich gleichen Leistungen (z.B. gleicher Leistungstyp) zweier Leistungserbringer mit unterschiedlichen Vergütungen ist ein Kostenvergleich entsprechend der Rechtsprechung des BSG ausgeschlossen.“
Die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 05.07.2018, B
8 SO 30/16 R) sieht bei vertragsgebundenen Leistungserbringern die Möglichkeit
eines Kostenvergleichs grundsätzlich nicht mehr vor, da die Vergütung immer als
wirtschaftlich und angemessen gilt. Eine weitere Angemessenheitsprüfung der Vergütung
im Rahmen der Einzelfallbewilligung ist nach der Rechtsprechung des BSG
nicht mehr vorzunehmen, sondern ist abschließend auf der Vertragsebene zu regeln.
Zu Nr. 119 Abs. 3 letzter Satz AV EH
Die Formulierung des Abs. 3 suggeriert, dass die pauschale Geldleistung in keinem Zusammenhang mit dem festgestellten Bedarf der leistungsberechtigten Person steht. Das Gesetz sieht jedoch gerade in § 105 Abs. 3 SGB IX vor, dass die Pauschalen in der Höhe unterschiedlich auszugestalten sind. Hier sollte darauf verwie-sen werden, dass die Ausgestaltung der Pauschalen differenziert nach der Höhe der Bedarfe zu erfolgen hat, jedoch nicht so differenziert wie bei einer individuellen Bedarfsfeststellung. Eine pauschale Geldleistung, die überhaupt nicht geeignet ist, den Bedarf der leistungsberechtigten Person zu decken, ist in jedem Fall rechtswidrig, da sie nicht geeignet ist, die notwendige Teilhabe zu ermöglichen.
Zu Nr. 121 AV EH
Hier sei ergänzend auf die Einschränkungen nach § 104 Abs. 3 SGB IX hingewiesen. Zudem sollten Kriterien für Zumutbarkeit aufgenommen werden, an denen sich der/die jeweilige Sachbearbeiter/in des Teilhabefachdienstes orientieren kann. Nur so kann eine gleiche Leistungsfestsetzung über gesamt Berlin gewährleistet werden.
Zu Nr. 122 AV EH
In Abs. 1 der Nr. 122 ist der 2. Satz zu streichen. Die dort genannten Beispiele sug-gerieren, dass die Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe nicht zur Stärkung oder zum Erhalt der Selbständigkeit und Fähigkeiten geleistet werden. Dies verkennt jedoch den Begriff der Teilhabe entsprechend der UN- Behindertenrechtskonvention. Danach dienen Teilhabeleistungen sowohl der Befähigung des Einzelnen im Sinne der Herstellung einer Handlungsfähigkeit als auch dem Abbau der Barrieren im Umfeld. Teilhabeleistungen dienen somit nicht nur zu einer Erweiterung der Fähigkeiten der einzelnen leistungsberechtigten Personen, sondern auch zum Erhalt der Fähigkeiten der leistungsberechtigten Person, wenn dieses erforderlich ist, um die Teilhabemöglichkeiten der jeweiligen Person zu erhalten.
Zu Nr. 123 Abs. 2 AV EH
Der Abs. 2 der Nr. 123 ist dahingehend zu ergänzen, dass die Pflegekassen am Ge-samtplanverfahren nur mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person beteiligt werden dürfen. Gleiches gilt für Nr. 123 Abs. 4. Auch hier können die Pflegekassen nur beteiligt werden, wenn der/die Leistungsberechtigte dies wünscht. Zudem sollte der Wortlaut des § 13 Abs. 4 SGB XI übernommen werden. § 13 Abs. 4 SGB XI regelt nämlich, dass mit Zustimmung des Leistungsberechtigten der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Bescheides mit übernimmt. Damit ist auch eindeutig geregelt, wer Leistungsträger gegenüber der leistungsberechtigten Person bleibt.